Steuertipp : Ministerialentwurf für EU-Meldepflichtgesetz

Ein Instrument gegen „potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuermodelle“ soll die Meldepflicht sein. Auf nationaler Ebene wurde deshalb das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geschaffen. Damit wird eine der Vorgaben der 6. EU-Amtshilferichtlinie („DAC 6“) in österreichisches Recht umgesetzt. Die Auswirkungen für die Praxis sind bedeutend.

Ziel des EU-MPfG ist es, gegen Steuervermeidung bzw. -hinterziehung vorzugehen. Konkret sollen marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltungen dann meldepflichtig sein, wenn ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflichten des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers besteht.

Voraussetzungen für eine Meldepflicht

Für eine Meldepflicht müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Eine grenzüberschreitende Gestaltung

Das Vorliegen von mindestens einer der im Folgenden erläuterten Kategorien

Eine Gestaltung gilt bereits dann als grenzüberschreitend, wenn eine der beteiligten Personen bzw. Körperschaften in mehr als einem Staat ansässig ist oder wenn in einem anderen Land eine Geschäftstätigkeit ausgeführt wird (mit oder ohne Betriebsstätte).

Das EU-MPfG unterscheidet zwischen zwei Kategorien: unbedingt meldepflichtige Gestaltungen und bedingt meldepflichtige Gestaltungen.

Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen sind immer zu melden. Dazu gehören z. B. Gestaltungen, die zu doppelter Nichtbesteuerung oder zur Umgehung der Meldepflichten des GMSG führen könnten. Ebenso Gestaltungen, die in Zusammenhang mit einer intransparenten Kette an wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentümern stehen sowie gewisse Verrechnungspreisgestaltungen.

Bedingt meldepflichtige Gestaltungen sind nur dann meldepflichtig, wenn sie mit einem Steuervorteil einhergehen. Darunter fallen z. B. Gestaltungen, die eine Vertraulichkeitsklausel oder eine potenziell aggressive Steuerplanung beinhalten oder bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung hat, die in Zusammenhang mit einem Steuervorteil steht.

Wer ist meldepflichtig?

In Österreich wurden Intermediäre, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Meldepflicht ausgenommen. Dazu zählen Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Dadurch wird in der Regel der Unternehmer zum Meldepflichtigen.

Unternehmer sollten also bei grenzüberschreitenden Gestaltungen rechtzeitig klären, ob eine Meldepflicht vorliegt und wer die Meldung vornimmt, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden.

Grundsätzlich ist für eine Meldung der amtliche Vordruck zu verwenden. Die EU wird ein Zentralverzeichnis errichten, auf das die von einer Gestaltung betroffenen Mitgliedstaaten Zugriff haben.

Finanzstrafverfahren vermeiden

Mit der Kategorie der unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen sind also auch nicht-aggressive grenzüberschreitende Transaktionen meldepflichtig. Der bürokratische Aufwand, vor allem auf Seiten der Finanzverwaltung, wird wohl enorme Ausmaße erreichen. Die Meldung bei potenziell finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten gilt per se noch nicht als Selbstanzeige. Es ist daher künftig zu überlegen, inwieweit gleichzeitig mit der Meldung eine Offenlegung vorzunehmen ist, um möglichen Finanzstrafverfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen. Bei Verletzung der Meldepflicht sind Strafen bis zu 50.000 Euro vorgesehen.

Rückwirkende Gültigkeit

Das Gesetz tritt mit 1.7.2020 in Kraft. Es erfasst jedoch auch rückwirkend sämtliche Gestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt wurden. Diese werden bis 31.8.2020 zu melden sein. Ob sich aufgrund der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen der Gesetzestext bis zur tatsächlichen Kundmachung noch ändert, bleibt abzuwarten.

MMag. Elisabeth Ludwig ist Steuerberaterin bei Grant Thornton Austria GmbH.

Das BMF hat seine bisherige Rechtsansicht betreffend der Wurzelausschüttung für Immobilien, die für Anteilsinhaber angeschafft oder hergestellt wurden, revidiert, wonach in solchen Fällen eine verdeckte, steuerpflichtige Gewinnausschüttung der gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angenommen wurde.

Diese Ansicht war jedoch nie in der Rechtsprechung des VwGH gedeckt. Fortan wird nun im BMF die Meinung vertreten, dass von Kapitalgesellschaften bzw. Privatstiftungen angeschaffte oder hergestellte Immobilien ertragsteuerlich auch diesen (und nicht den Anteilsinhabern) zuzurechnen sind. Es kann daher lediglich aus einer zu geringen oder gar keiner Miete zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen.

Neben der Förderaktion Elektro-PKW, bei der seit 1.3.2019 in einem zweistufigen Verfahren Förderungen für Privatpersonen und Betriebe gewährt werden, sprechen auch aus steuerlicher Sicht mehrere Gründe für Elektromobilität.

Einerseits entfallen die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die motorbezogene Versicherungssteuer, wovon sämtliche Steuerzahler profitieren. Andererseits haben Unternehmer den Vorteil, dass bei Anschaffungskosten bis 40.000 Euro (inkl. USt) der volle und darüber hinaus bis 80.000 Euro ein aliquotierter Vorsteuerabzug möglich ist. Ladestationen und Strom als Treibstoff berechtigen sogar zum vollen Vorsteuerabzug. Zudem entfällt bei Privatnutzung eines betrieblichen Elektro-PKW der Sachbezug.

Matthias Jancura, LL.B., ist Associate bei Grant Thornton Austria.