IM-Expertenpool: Streikrecht : Metallerstreik: "Keine Verpflichtung daran teilzunehmen"

In Österreich wurde zuletzt 2011 großflächig gestreikt. Laut Ankündigung der Gewerkschaft ist jedoch nun wegen unterschiedlicher Positionen bei den Kollektivvertragsverhandlungen der Metaller mit Warnstreiks zu rechnen. Dabei ist die Teilnahme an sogenannten Kampfmaßnahmen wie Streiks freiwillig und kann von keiner Seite erzwungen werden.

Streikende Arbeitnehmer haben generell keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser besteht aber, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, arbeitsbereit zu sein. Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Arbeitnehmer. Nur wenn dieser Arbeitnehmer den Streik etwa mitverursacht hat oder an den Vorbereitungen beteiligt war, besteht trotz Erklärung kein Entgeltanspruch. Gibt es einen Streikfonds der jeweiligen Gewerkschaft, könnten am Streik teilnehmende Arbeitnehmer daraus im Einzelfall eine Unterstützung erhalten.

Unternehmen die bestreikt werden, können dabei theoretisch von den Streikorganisatoren Schadenersatz verlangen. Das ist in der Praxis aber problematisch. Die Voraussetzung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ob ein Streik rechtswidrig ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Gegen einzelne Teilnehmer eines Streiks oder Protestzuges kann aber Schadenersatz geltend machen, wenn es etwa zu Sachbeschädigungen und Randalen kommt.

In Österreich gibt es zwar kein Recht auf Streik. Legt man seine Arbeitsleistung nieder, stellt dies generell betrachtet einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Seit rund neun Jahren hat sich die Auffassung jedoch geändert, dass die Teilnahme an einem Streik einen Entlassungsgrund darstellt. Jedoch kann eine unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht den Arbeitskampf zum Ziel haben, etwa eine Demonstration gegen die Klimaerwärmung, sehr wohl eine Entlassung rechtfertigen.

Es steht einem Arbeitnehmer dabei frei, Urlaub zu beantragen, um an einer außerbetrieblichen Protestveranstaltung teilzunehmen. Egal aus welchem Grund man sich Urlaub nehmen möchte, muss dieser immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der einseitige Antritt eines Urlaubes ist im Regelfall nicht zulässig und kann zu einer Entlassung führen.

Johannes Loinger ist Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.