Standortgesetz : Juristen der Unis Linz und Innsbruck: "Es werden keine Rechte beschnitten"

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Das Standortentwicklungsgesetz (StEntG) soll Genehmigungsverfahren für standortrelevante Projekte im öffentlichen Interesse deutlich beschleunigen. Was im öffentlichen Interesse liegt, entscheidet unter Vorgaben ein sechsköpfiger Beirat, der von verschiedenen Ministerien beschickt wird. "Es werden keine Rechte beschnitten", verspricht Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP).

Nach 12 Monaten soll klar sein, ob ein Projekt, dem öffentliches Interesse attestiert wurde, überhaupt genehmigbar ist. Nach höchstens 18 Monaten soll die Genehmigung erteilt werden. Dann ist noch der Instanzenzug möglich, in den das neue Gesetz nicht eingreift.

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"Bisher dauerten die Verfahren viel zu lange", kritisierte Schramböck. "Wir müssen aber sicherstellen, dass Infrastrukturprojekte umgesetzt werden, die auch für die nächste Generation sind." Sie argumentierte mit verschiedenen Straßen-, Kraftwerks-, und Energieprojekten wie etwa der Netzabdeckung in Villach (Kärnten) für den Infineon-Werksausbau. "Es braucht echte Fristen, die nun kommen; Fristen an die sich auch der Staat hält. Die Antwort muss nicht immer 'Ja' sein. Auch eine negative Entscheidung ist eine Entscheidung."

Juristen der Universitäten Linz und Innsbruck bestätigen, dass keine Rechte beschnitten werden

Dass keine Rechte beschnitten werden sondern nur die Verfahren bei besonders bedeutenden Projekten verkürzt werden sollen, unterstrichen und bestätigten bei einem Hintergrundgespräch die beiden Juristen Walter Obwexer (Institut für Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck) und Wilhelm Bergthaler (Honorarprofessor für Umweltrecht an der JKU Linz).

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Das öffentliche Interesse wird einem Projekt - nach der entsprechenden Bewertung durch den Beirat - via Verordnung zugestanden. Das soll nach einem Antrag innerhalb von höchstens sechs Monaten erfolgen, erläuterte Jurist Bergthaler. "Die Entscheidung ist nicht einklagbar." Gebe es kein öffentliches Interesse, dann auch kein beschleunigtes Verfahren. Danach folgt das eigentliche Genehmigungsverfahren im Rahmen einer UVP. Bei der UVP muss nach sechs Monaten klar sein, ob das Projekt grundsätzlich genehmigbar ist. Nach weiteren sechs Monaten (also insgesamt höchstens 12 Monaten) muss die UVP beendet sein. "Es gibt eine UVP-Genehmigung nicht billiger, nur schneller."

"Die neue Struktur (bei den UVP für wichtige Projekte, Anm.) ist ähnlich wie bei Zivilverfahren", erläuterte Bergthaler. "Es gibt klare Regeln, wann, wer, was vorbringen kann. Es gibt kein Pingpongspiel mehr, sondern klare Fristen." Ein strategisches Vorgehen, um Verfahren maximal in die Länge zu ziehen werde damit beendet, aber niemandem würden Rechte genommen. "Wenn keine Abweisungsgründe erwiesen sind, dann ist das Vorhaben zu genehmigen und der Bescheid höchstens acht Wochen später zu erlassen."

Der Europarechtler Obwexer attestierte dem neuen Gesetz, das ab 1. Jänner 2019 gelten soll, nicht nur unionsrechtlich zu halten. Es könne sogar Vorbild für andere EU-Länder werden, die bei der Verfahrensdauer ähnliche Probleme wie Österreich hätten. "Die geplanten Regeln erlauben ein Mitspielen aller Player. Dass Einwände zu Beginn einzubringen sind, ist auch bei Europäischen Gerichtshof so."

Schramböck rechnet mit zehn bis 15 Projekten pro Jahr, deren Betreiber versuchen würden, das öffentliche Interesse feststellen zu lassen.