Steuertipp : Hinzurechnungsbesteuerung ab 2019

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurde ein neuer § 10a in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt. In diesen wurden Teile des bisher etwas überfrachteten § 10 KStG verlagert, was den neuen § 10 KStG spürbar verkürzt und seine Komplexität reduziert hat.

Der neue § 10a KStG enthält jedoch nicht nur etwas angepasste, bisher grundsätzlich bereits bekannte Regeln, sondern auch Teile der Umsetzung der europäischen ATAD (Anti Tax Avoidance Directive), darunter zentral die erstmalige Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich. Es handelt sich um eine sogenannte CFC (Controlled Foreign Company) Rule.

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung sollen Anreize reduziert werden, passive Einkunftsquellen in niedrig besteuernde Länder zu verlagern. Bisher konnten von einer ausländischen Tochtergesellschaft erzielte Gewinne durch Thesaurierung zumindest vorübergehend von der österreichischen Besteuerung abgeschirmt werden, da eine Besteuerung in Österreich erst nach einer Gewinnausschüttung erfolgen konnte.

Nach dem neuen § 10a KStG werden bestimmte, ab dem 01.01.2019 erzielte,

– im Ausland niedrig besteuerte

– Passiveinkünfte

– einer beherrschten ausländischen Körperschaft

– den Besteuerungsgrundlagen der beherrschenden österreichischen Gesellschaft hinzugerechnet und demgemäß bereits unmittelbar im Jahr der Gewinnerzielung und unabhängig von einer Ausschüttung der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen, wobei auf diese Einkünfte bezahlte ausländische Steuern angerechnet werden.

Anzuwenden ist die Regelung, wenn mehr als ein Drittel der Einkünfte der beherrschten ausländischen Gesellschaft niedrig besteuerte Passiveinkünfte sind und keine wesentlich eigene wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft nachgewiesen werden kann.

Beherrschung liegt vor, wenn die inländische Gesellschaft direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder Gewinnanspruchs an der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte hält.

Als niedrig besteuert gelten Einkünfte der ausländischen Körperschaft, die einer tatsächlichen Steuerbelastung von 12,5 % oder weniger unterliegen.

Als Passiveinkünfte gelten in diesem Zusammenhang Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Einkünfte aus Leasing-, Bank- oder Versicherungstätigkeiten, aber auch steuerpflichtige Beteiligungsveräußerungsgewinne und Gewinne von konzerninternen „Abrechnungsunternehmen“. Diese Definition der Passiveinkünfte ist gegenüber dem bisherigen Stand deutlich ausgeweitet worden, sodass mehr Gesellschaften betroffen sein können.

Die Ausgestaltung des Nachweises einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist noch nicht endgültig bekannt. Das Gesetz nennt Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten als Kriterien, es wird diesbezüglich jedoch noch eine konkretisierende Verordnung des BMF erwartet.

Auch wenn diese und noch weitere Fragen derzeit noch nicht klar sind, ist es jedoch bereits jetzt empfehlenswert, die grundsätzliche Anwendbarkeit der neuen Rechtslage auf bestehende ausländische Gesellschaften zu überprüfen, um eine grobe Folgenabschätzung vornehmen zu können.

Neben der neuen CFC-Regelung ist in § 10a auch der bisherige Methodenwechsel enthalten, der ab 2019 für Portfoliobeteiligungen unter 5 % nicht mehr anwendbar sein wird. Ab 5 % gelten jedoch die bisher ab 10 % geltenden Regeln, wonach nach Österreich zufließende Gewinnausschüttungen als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausschüttenden ausländischen Körperschaft in der Erzielung von niedrig- besteuerten Passiveinkünften liegt.

Mag. Florian Würth, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Seit 1.9.2018 gilt nun die Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.

Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, wenn im Pensionsvertrag eine Option auf einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem Hälftesteuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.