Steuertipp : Grenzüberschreitende Trainee-Programme steueroptimal strukturiert

Insbesondere bei Einsätzen im Ausland sollte man steuerliche Aspekte nicht außer Acht lassen. Mit den folgenden drei Tipps vermeiden Sie steuerliche Risiken für die beteiligten Unternehmen und erhöhen die Zufriedenheit des Trainees.

Überlegen Sie sich ein schlüssiges Verrechnungspreiskonzept

Die meisten Trainee-Programme basieren auf einem Entsendemodell. Der Trainee behält seinen Dienstvertrag zum österreichischen Arbeitgeber und wird von diesem für einen bestimmten Zeitraum im Rotationsprinzip zu den ausländischen Konzerngesellschaften entsandt. Im Rahmen des Trainee-Einsatzes ist daher zu entscheiden, welche Gesellschaft die Personalkosten des Trainees während seines Auslandseinsatzes trägt.

In den meisten Fällen verbleiben die Personalkosten beim österreichischen Arbeitgeber. Dies wird damit argumentiert, dass der Schulungscharakter im Vordergrund steht und die Entsendung damit letztlich im Interesse des entsendenden Unternehmens erfolgt. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen es schlüssiger ist, die Personalkosten an die ausländische Konzerngesellschaft zu verrechnen. Dies insbesondere dann, wenn der Trainee bei der ausländischen Gesellschaft wie ein vollwertiger Arbeitnehmer mitarbeitet und im Anschluss ggf. bei dieser Gesellschaft angestellt wird. Österreichische Betriebsprüfer interessieren sich meist brennend dafür, ob die entsprechenden Personalkosten weiterbelastet werden. Sorgen Sie daher dafür, dass Zielsetzung und Ausgestaltung des Trainee-Programms verschriftlicht und mit dem Verrechnungspreiskonzept in Einklang gebracht werden.

Vermeiden Sie Betriebstättenrisiken

Internationale Mitarbeitereinsätze können für den entsendenden österreichischen Arbeitgeber im Ausland eine Betriebstätte begründen. Die unangenehmen Folgen: Hoher Complianceaufwand durch steuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten des österreichischen Unternehmens im jeweiligen Staat. Wesentlicher Hebel für die Minimierung des Betriebstättenrisikos ist eine zeitliche Beschränkung des Trainee-Einsatzes (in der Regel auf max. 6 Monate).

Alternativ kann – je nach Aufgabenfeld des Trainees - auch argumentiert werden, dass es sich bei einem solchen Einsatz um eine nicht betriebstättenbegründende „Hilfstätigkeit“ handelt. Bei alldem ist auf das konkret anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen abzustellen.

Optimieren Sie die Lohnsteuerbelastung des Trainees.

Ein wesentlicher Zufriedenheitsfaktor für den Trainee ist das Nettogehalt, das ihm während seines Auslandseinsatzes verbleibt. Ausgangspunkt jedes Auslandseinsatzes ist daher ein Vergleich der österreichischen und der ausländischen Lohnsteuerbelastung. Durch eine gezielte Gestaltung der Dauer des Auslandseinsatzes und des Verrechnungspreismodells kann oftmals eine Lohnsteuerpflicht in jenem Land hergestellt werden, in dem die Steuerbelastung für den Trainee niedriger ist.

Manchmal lässt sich eine Lohnsteuerpflicht im höher besteuernden Ausland allerdings nicht vermeiden. In diesem Fall verbleiben auch arbeitsrechtliche Instrumente, um den Trainee nicht schlechter zu stellen, als bei einer fiktiven Weiterbeschäftigung im Inland (zB. durch Vereinbarung eines Hypotax-Abzugs nur in Höhe der österreichischen Lohnsteuerbelastung).

MMag. Karl Waser ist Partner, Head of Global Employment Services und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

In der Übergangsphase bleibt damit die Mehrwertsteuersystem-RL weiterhin anwendbar, womit sich im Bereich der Umsatzsteuer vorerst nichts ändert. UK bleibt weiters während dieser Übergangsphase Mitglied der Zollunion, womit vorerst auch keine Zollformalitäten zu erfüllen sind. Auch ertragsteuerlich ist UK erst nach Ablauf derÜbergangsperiode (nach derzeitigem Stand 1.1.2021) als Drittstaat zu behandeln.

Das österreichische BMF hat kürzlich seine Infos zum EU-Austritt des Vereinigten Königsreichs aktualisiert, die unter dem Titel „Brexit – Informationen zu den Themen Steuern, Zoll und Finanzdienstleistungen“ auf der BMF-Homepage zu finden sind.

Aus steuerlicher Sicht positiv für alle in UK tätigen österreichischen Unternehmen ist, dass zumindest bis Jahresende 2020 grundsätzlich keine Änderungen schlagend werden. Die nächste entscheidende Verhandlungsphase über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und UK startet ab sofort.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B., Partner, Head of Corporate Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.