Steuertipp : Forschungsprämie: Tipps für 2018

Die Forschung im steuerrechtlichen Sinn wird in §108c EStG und der dazu ergangenen Verordnung definiert. Zudem ist auch die Frascati­-Definition heranzuziehen. Unter Forschung im Sinne der Forschungsprämie fallen daher:

Neuentwicklungen, z.B. Prototypen oder Pilotanlagen

Neu­ und Weiterentwicklungen von Produkten

Neu­ und Weiterentwicklungen von Produktionsverfahren

Experimentelle Entwicklung

Auch fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung ist grundsätzlich förderfähig. Zu beachten ist. dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst, wodurch sich jedoch unter­ schiedliche Förderbestimmungen ergeben.

Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung

Die eigenbe­triebliche Forschung und experimentelle Entwicklung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durch­ geführt werden. Zusätzlich muss ein Gutachten der FFG beantragt wer­ den. Prämienbegünstigt sind die in der Verordnung taxativ aufgezählten Aufwendungen. Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR­-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Die maximal antragsfähigen Aufwendungen sind mit höchstens 1 Mio. Euro pro Wirt­schaftsjahr begrenzt.

Abwicklung des Prämienantrags

Die Geltendmachung der Forschungsprämie erfolgt durch eine Antragstellung nach Ablauf des Wirtschafts­jahres an das zuständige Finanzamt. Die Anforderung des Gutachtens der FFG erfolgt vorab und unterliegt strengen Formalvorgaben. Das Gut­achten der FFG wird automatisch an das Finanzamt übermittelt.

Gutachten der FFG

Im Antrag an die FFG dürfen maximal 20 Projekte oder Schwerpunktthemen mit einer Länge von jeweils maximal 3000 Zeichen beschrieben werden. Die FFG befindet darüber, ob die Forschungs­aktivitäten im Sinne der steuerlichen Bestimmungen begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung darstellen und beurteilt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind.

Das Finanzamt stellt fest, ob die eingereichten Aufwendungen den rechtlichen Vorgaben entsprechend berechnet sind.

Tipps zur Forschungsprämie

Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzämter werden vermehrt umfangreiche Beschreibun­gen der Forschungsvorhaben verlangt, die weit über die knappen 3.000 Zeichen des Antrags an die FFG hinaus­ gehen. Eine professionelle Vorgangs­weise kann hier zu mehr Sicherheit führen:

Erstellen Sie zuerst eine umfangreiche und inhaltliche Beschreibung der jeweiligen Forschungsvorhaben und entwickeln erst dann aus diesen Beschreibungen in weiterer Folge den Text mit maximal 3.000 Zeichen für den Antrag. Dadurch ist die von der Finanzverwaltung geforderte Doku­mentation einerseits vorhanden und andererseits konsistent mit dem Antrag.

Weiters lohnt es sich, Aktivitäten außerhalb der klassischen F&E­-Abtei­lungen zu analysieren. Auch bei Kundenaufträgen können im Rahmen der Implementierung und Inbetriebnahme neuer Produkte nicht unerhebliche Entwicklungsaktivitäten vorgenommen werden, die jedoch oft – aufgrund der vorliegenden Rechnungswesen­ und Kostenrechnungssysteme – nicht als solche definiert oder erkannt werden.

Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

USt­-Pflicht in der Schweiz – Änderungen ab 1.1.2018

Aufgrund von Änderungen im Schweizer USt­-Recht kommt es für ausländische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

Aktuell werden ausländische Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich CHF 100.000 erbringen. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die USt-Pflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1 umsatzpflichtig werden.

Unternehmen, die aufgrund dieser Änderungen umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu registrieren, gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen.

Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7 %, für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der Reduzierte USt­-Satz 2,5 %.

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.