Personalia : Ex-Frau von Gaston Glock wehrt sich vor Gericht

Die Ex-Frau des Waffenproduzenten Gaston Glock will sich nicht aus der gemeinsamen Firma drängen lassen. Zu einer Berufung gegen ein Teilurteil des Landesgericht Klagenfurt vom Jänner 2017 gab es diese Woche vor dem Verfassungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung. Das Landesgericht wies im Jänner die Nichtigerklärung des Gesellschafter-Rauswurfes ab.

Am 30. November 2011 wurde Helga Glock, die 1 Prozent an der Glock Gesellschaft m.b.H. hält, mit Gesellschafterbeschluss der Generalversammlung aus dem Unternehmen ausgeschlossen. Den Rest an dem hochprofitablen Pistolenproduzenten mit Sitz in Ferlach (Kärnten) und Deutsch Wagram (NÖ) hält die Gaston Glock Privatstiftung.

Seit ihrer Scheidung bekriegen sich die ehemaligen Eheleute an verschiedenen juristischen Fronten in Österreich und den USA. Glock ließ sich Ende Juni 2011 nach 49 Jahren Ehe von seiner Frau Helga scheiden, um kurz darauf eine um 52 Jahre jüngere Frau zu heiraten. Gaston und Helga Glock bauten seit den 1980er-Jahren gemeinsam den weltweit größten Pistolenhersteller auf. Zur VfGH-Verhandlung waren weder Helga Glock noch ihr heute 88-jähriger Ex-Mann Gaston Glock gekommen.

Die Glock-Pistolen, die zu großen Teilen aus Kunststoff bestehen, werden unter anderem vom österreichischen Bundesheer und der US-Polizei eingesetzt. Im Jahr 2016 schnellte der Umsatz von Glock um 41 Prozent auf knapp 710 Mio. Euro und der Gewinn kletterte um zwei Drittel auf gut 162 Mio. Euro.

Der Anwalt von Helga Glock, Roland Herbst, betonte bei der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH, dass gewisse Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen würden. Das Bestandsinteresse des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei stärker ausgeprägt als eines Aktionärs einer Aktiengesellschaft. Auch mit einer Barabfindung könne das Bestandsinteresse nicht kompensiert werden.

Ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsgesellschaftern aus Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist laut Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) in Österreich möglich, wenn der Hauptgesellschafter 90 Prozent Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Der Ausschluss muss auch nicht begründet werden.

Die Vertreter der Bundesregierung argumentierten vor dem VfGH, dass das Gesellschafter-Ausschlussgesetz das öffentliche Interesse verfolge, den Interessen des Hauptgesellschafters an einem Ausschluss von Minderheitsgesellschaften Vorrang vor den Bestandsinteressen der Minderheitseigner zu geben. Die Anwälte von Gaston Glock argumentierten ähnlich wie die Bundesregierung und erinnerten daran, dass der Minderheitsgesellschafter seit 2011 den Geschäftsablauf der Firma massiv behindert habe und unter anderem Gesellschafterrechte "exzessiv" ausnützen würde.

Die Entscheidung wird mündlich oder schriftlich ergehen. (apa/red)