Steuertipp : Der Sachbezug bei Kraftfahrzeugen

Die Entlohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber basiert heutzutage häufig nicht nur auf Geld-, sondern auch auf Sachleistungen. Besteht für einen Dienstnehmer beispielsweise die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz auch für private Zwecke zu nutzen, so liegt für den Dienstnehmer ein zu versteuernder Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) vor, der auch allen Lohnnebenkosten unterliegt.

Für die Berechnung des monatlichen Sachbezuges sind grundsätzlich 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen, maximal jedoch von 48.000 Euro (daher max. 960 Euro pro Monat). Bei teuren Autos wird durch diese Regelung zur Abgabenberechnung beim Dienstnehmer für die Privatnutzung eine höhere Bemessungsgrundlage herangezogen, als beim Dienstgeber steuerlich in Abzug gebracht werden darf (Deckelung durch die Luxustangente bei 40.000 Euro).

Zur Ökologisierung der Steuern wurde durch die Steuerreform 2015 der Sachbezug insofern neu geregelt, als für die Nutzung von schadstoffarmen Kfz ein verringerter Sachbezug von nur 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten zur Abgabenberechnung herangezogen wird (daher max. 720 Euro pro Monat). Unter diese Regelung fielen im Jahr 2016 Kfz mit einem Schadstoffausstoß unter 130 Gramm CO2 pro Kilometer. Seit 2017 wird dieser Grenzwert jährlich um 3 Gramm reduziert. Maßgeblich für den Grenzwert ist die Angabe im Typenschein zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung.

Wird eine Privatnutzung unter 500 km pro Monat nachgewiesen, muss jeweils nur der halbe Sachbezug zur Abgabenberechnung herangezogen werden. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektroautos) sind Dienstnehmer ab dem Jahr 2016 gänzlich von der Abgabenbelastung durch den Sachbezug befreit.

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25 % Gesellschaftsanteil) fielen aufgrund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft nicht in die bisher geltende Kfz-Sachbezugswerte-Verordnung. Für die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Kfz war eine geeignete Nachweisführung für den Anteil an Privatfahrten (etwa Fahrtenbuch) vonnöten, anhand derer der Kostenanteil aus den von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen ermittelt und als Vorteil (Einnahme) beim Geschäftsführer versteuert wurde.

Alternativ dazu gab es bisher eine nur für die Finanzverwaltung bindende Richtlinienregelung, nach welcher das BMF grundsätzlich keine Bedenken hatte, wenn der Wert der Kfz-Privatnutzung mit den Werten der Sachbezugswerte-Verordnung geschätzt wurde. Jedoch war unklar, ob bei Gesellschafter-Geschäftsführern wie bei Dienstnehmern der Sachbezug für Elektroautos mit Null angesetzt werden darf und somit die Privatnutzung zu keiner Steuerbelastung führt.

Am 19.4.2018 wurde in der Kfz- Sachbezugswerte-Verordnung betreffend wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer klargestellt, dass ab dem Veranlagungsjahr 2018 die Regelungen in der Sachbezugswerte-Verordnung zur privaten Kfz-Nutzung von Dienstnehmern bei den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern sinngemäß anzuwenden sind. Die Überlassung bzw. Nutzung von Elektroautos für private Fahrten ist somit auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerfrei.

Mag. Stefan Szauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässigen Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministeriums geführten Wirtschaftliche-Eigentümer-Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden.