Steuertipp : Das deutsche Optionsmodell zur KöSt für Personengesellschaften

100-Euro-Schein in Puzzlesteinen
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Dieses Modell ermöglicht die ertragsteuerliche Gleichstellung einer Personengesellschaft mit einer Körperschaft vor dem Fiskus, unter Beibehaltung der zivilrechtlichen Rechtsform.

Die Einführung des § 1a KStG-E stellt die zentrale Norm für das Opting-In dar. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen denen auch ein Formwechsel nach §25 D-UmwStG (Vgl § 7 AT-UmgrStG) zusteht:

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG,..)

Partnergesellschaften (PartG)

Nicht anwendbar ist das Opting-In für die GesbR, für Investmentfonds und Investmentvermögen in Form einer Personengesellschaft sowie für ausländische Gesellschaften, wenn die Optionsausübung einen Verlust einer mit der deutschen unbeschränkten KöSt vergleichbaren Steuerpflicht in dem Staat, wo sich die Geschäftsleitung befindet, mit sich bringen sollte

Vorgehensweise:

Unwiderrufbarer Optionsantrag (§ 1a Abs 1 KStG-E) beim zuständigen Finanzamt

Antragstellung durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter (Ausnahme: Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag; mindestens ¾ Mehrheit)

Antragstellung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres (WJ), ab dem die erstmalige Anwendung erfolgen soll (Keine Rückwirkungsmöglichkeit, wie dies beim Rechtsformwechsel gem UmgrStG möglich ist: DE 8 Monate, AT 9 Monate).

Das KöMoG soll mit 1.01.2022 in Kraft treten, somit wäre, falls die Antragsstellung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes möglich ist, eine Wirkung ab WJ 2022 möglich (Ansonsten ab WJ 2023).

Besondere Behandlung von Sonderbetriebsvermögen, da auf Ebene der Kapitalgesellschaft dieses nicht existent ist. Somit hat bei Ziehen der Option eine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zu erfolgen (Sonst könnte die Steuerneutralität des Optionsvorgangs verwirkt werden).

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entfaltet der Antrag unmittelbare Wirkung ab Beginn des entsprechenden WJ

Unwiderrufbarer Antrag: Sollten die Gesellschafter ihre Entscheidung zur Optierung zur KöSt ändern, verbleibt nur die Beantragung der Rückoption gem § 1a Abs 4 KStG-E

Rechtsfolgen der Optionsausübung:

Ertragsteuerliche Auswirkungen: Opting-In zur Körperschaftsteuer, auch die Gewerbesteuerpflicht ist betroffen

Verpflichtungen zur Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer oder Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben unberücksichtigt.

Keine zivilrechtlichen Änderungen (rein fiktiver Formwechsel)

Die optierende Personengesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn einer Gesamtsteuerbelastung von circa 30%: KöSt iHv 15% (=deutscher Satz seit UntStRefG 2008) + So­li­da­ritätszu­schlag von 5,5 % + Gewerbesteuer (Vgl KöSt in AT: 25%) Das Ziehen der Option führt somit zu einer Steuerlichen Optimierung der Personengesellschaften, die derzeit mit einer steuerlichen Belastung von 35-45% aufgrund der Anwendung des progressiven Steuersatzes konfrontiert sind.

Conclusio:

Die Einführung des Opting-In Models ermöglicht für viele Gesellschaften eine Steueroptimierung unter Beibehalt der zivilrechtlichen Rechtsform. Hinderlich könnten die Mehrheitserfordernis sowie die Behandlung des Sonderbetriebsvermögens sein. Abzuwarten ist, ob die Anwendung des Opting-In Modells auch in Österreich kommen wird.

Julia Baumgartner, ist Steuerberaterin und Managerin International Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

International tätige Organe von Kapitalgesellschaften sind nach bisheriger DBA-Auslegung durch das BMF in jenem Staat steuerpflichtig, in dem sie sich physisch aufhalten. Aufsichts- und Verwaltungsräte, dürfen hingegen nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. In VwGH 10.5.2021, Ra 2019/15/0095-7 wird nicht mehr ausgeschlossen, dass Letzteres auch für leitende Organe gelten kann. In dem Verfahren ging es um die Besteuerung in Russland tätiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH. Im fortzusetzenden Verfahren muss das BFG nun prüfen, ob die deutsche und russische Sprachfassung des in drei Sprachen abgeschlossenen DBA gleich zu verstehen sind. Während Österreich aufgrund der deutschen Sprachfassung Art. 16 DBA-Russland nur Aufsichtsräten vorbehalten will, lässt die russische Sprache dessen Anwendung auch auf Geschäftsführer zu. Deshalb müsste auf den englischen Wortlaut abgestellt werden, der „Dirctor’s Fees“ derived as a member of the board of directors“ mit umfasst. Diese dürfen nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. Legt man die Regelung anhand des allein authentischen englischen und französischen Textes des OECD-Musterabkommens aus, spricht vieles dafür, die Verteilungsnorm für Aufsichts- und Verwaltungsräte in den österreichischen DBA generell auch auf geschäftsleitende Organe von Kapitalgesellschaften anzuwenden.

Stefan Bendlinger, Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH