Corona-Maßnahmen : COVID-19-Investitionsprämie startet mit Widerspruch

account analysis annual appraisal audit bill budget business button calculating calculator check concept cost counting credit data debt desk documents economy examining expenses finance financial hands holding income investing investment invoice laptop loan management money notebook paperwork payment pen person planning profit report salary savings tax think typing wealth working calculating profit investment financial analysis wealth account annual appraisal audit bill budget business button calculator check concept cost counting credit data debt desk documents economy examining expenses finance hands holding income investing invoice laptop loan management money notebook paperwork payment pen person planning report salary savings tax think typing working
© Natee Meepian - stock.adobe.com

Wie berichtet, startet ab 1. September die Einreichfrist für die Investitionsprämie. Die Regierung fördert dabei sieben bzw. 14 Prozent der Anschaffungskosten von nach dem 1.8.2020 getätigten Investitionen, je nach Investitionsvorhaben: Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ - schwerpunktmäßig mit 14 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit sieben Prozent der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt 5.000 Euro netto, das maximale Investitionsvolumen ist mit 50 Mio. Euro netto begrenzt.

Widerspruch noch nicht geklärt

Die Steuerberatungskanzlei Unger hat dabei einen Widerspruch entdeckt: Laut den FAQ und der Förderungsrichtlinie kürzt der Zuschuss die Anschaffungskosten. Laut dem Einkommensteuergesetz kürzt der Zuschuss nicht die Anschaffungskosten, sondern ist sogar noch steuerfrei. Dieser Widerspruch sei noch nicht geklärt, so Informationen der Kanzlei.

Die geförderten Vermögensgegenstände müssen dabei im Anlagevermögen erfasst werden und müssen mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich verbleiben. In diesem Zeitraum dürfen sie weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder überführt werden. Ausgenommen davon ist Software; diese darf auch international genutzt werden.

Investitionen vor 1.8. werden nicht gefördert

Gefördert wird nur, wenn keine ersten Maßnahmen, die mit der Investition im Zusammenhang stehen, vor dem 1. August 2020 gesetzt worden sind. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen dabei allerdings nicht zu den "ersten Maßnahmen". Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition haben bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.

Details zur Förderung im Bereich Digitalisierung

Gefördert werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity-Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter. Ausgeschlossen sind etwa Verlängerungen von Softwarelizenzen oder Client-Equipment wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme - wobei dieses in den Bereich der Förderung von sieben Prozent fällt.