Corona-Service : Corona-Maßnahmen werden verlängert

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© Parlamentsdirektion/Thomas Jantzen

Dritte Phase der Kurzarbeit

Die Corona-Maßnahme der Kurzarbeit geht in die mittlerweile 3. Phase. In dieser 3. Phase kann Kurzarbeit für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.3.2021 beantragt werden. Die Antragstellung für einen rückwirkenden Beginn der Kurzarbeit ab 1.10.2020 ist bis 2.11.2020 möglich. Danach ist eine Antragstellung nur mehr vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums möglich.

Falls Unternehmen bisher keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben ist die Beantragung der Kurzarbeit Phase 3 trotzdem möglich. Die Grundsätze der Kurzarbeit bleiben auch in der Phase 3 gleich. Doch es gibt auch Neuerungen in Phase 3:

- Arbeitszeit zwischen 30 und 80 Prozent, in Ausnahmefällen Arbeitszeit unter 30 Prozent möglich

- Änderungen bei der Ermittlung des Mindestbruttoentgelts (Bei der Berechnung des Mindestbruttoentgelts werden kollektivvertragliche Erhöhungen seit 01.03.2020 berücksichtigt. Dadurch steigt auch die Förderhöhe pro Ausfallstunde.)

- Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Es gilt weiterhin die 100 Prozent Nettolohngarantie.

- Arbeitnehmer sind verpflichtet eine Aus- bzw. Weiterbildung zu machen, wenn diese vom Arbeitgeber angeboten wird

- Um etwaigen Missbrauch bei der Kurzarbeit zu unterbinden, wurden die Antragsvoraussetzungen verschärft. Neben dem AMS Antrag und der Sozialpartnervereinbarung, ist nun auch eine detaillierte wirtschaftliche Begründung erforderlich. Darüber hinaus ist anzugeben, welche sonstigen Anträge (z.B. Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Stundungen etc.), bereits seit 1.3.2020 bewilligt wurden. Es müssen außerdem die monatlichen Umsätze seit März 2019 angegeben werden, oder eine andere aussagekräftige Kennzahl, falls die Umsatzzahlen nicht aussagekräftig sind. Weiters wird eine Umsatzprognose für den Zeitraum 1.10.2020 – 31.3.2021 (bzw. für den beantragten Zeitraum der Kurzarbeit) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verlangt.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit wurde bis 28.2.2021 verlängert. Die Sonderbetreuungszeit soll Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen, die Betreuung bei einem laufenden Arbeitsverhältnis ermöglichen. Arbeitgebern wird für diese Zeit die Hälfte des fortgezahlten Entgelts durch den Bund ersetzt.

Verlängerung beim Fixkostenzuschuss

Die EU-Kommission hat die Kriterien für den Fixkostenzuschuss gelockert. Die Obergrenze der Hilfe wurde nun mit drei Millionen Euro pro Unternehmen vorgeschlagen, die Maßnahme bis Mitte 2021 verlängert. Ursprünglich war ein Höchstrahmen von 800.000 Euro vorgesehen, der auch nur bis Ende 2020 geltend gemacht werden konnte und andere Corona-Hilfen mussten gegengerechnet werden, was nun nicht mehr der Fall ist.

Bei kleinen Unternehmen können Fixkosten zwischen 30 und 90 Prozent des Umsatzentgangs, bei größeren 30 bis 70 Prozent ersetzt werden. Unternehmen müssen nachweisen, dass ihr Umsatzverlust von der Pandemie ausgelöst wurde.

Verlängerung des Härtefallfonds

Nachdem die Förderzeiträume bei der Kurzarbeit und beim Fixkostenzuschuss jeweils bis März 2021 erweitert wurden, wurde jetzt auch der Förderzeitraum beim Härtefallfonds von Mitte Dezember 2020 auf Mitte März 2021 verlängert. Es wurde außerdem der Förderzeitraum von sechs auf bis zu zwölf Monate verdoppelt, um den Härtefallfonds aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 zu beantragen. Somit kann, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, für jeden Monat von Mitte März 2019 bis Mitte März 2020 ein Antrag beim Härtefallfonds gestellt werden.