Rechtstipp : Compliance: Was nach einem Fehlverhalten zu tun ist

Zu den nötigen Selbstreinigungsmaßnahmen zählt insbesondere die Zusammenarbeit mit den Ermittlungs­behörden. Dafür erforderliche interne Untersuchungen müssen objektiv durchgeführt werden, indem die Rechtsberatung von der Untersuchung getrennt wird. Öffentliche Auftraggeber können sich auch daran orientieren, ob sich der Bieter hinsichtlich seines Compliance­Management­-Systems einer unabhängigen, externen Über­prüfung unterzogen hat. Damit hat ein Bieter alles getan, um seine Zuverlässig­keit unter Beweis zu stellen.

Es könnte aber auch darüber nach­ gedacht werden, das Unternehmen eine Zeit lang durch einen unabhängigen Dritten begleiten zu lassen, durch eine Art neutralen Monitor, nicht als strenger Überwacher, sondern als Coach, der regelmäßig berichtet. Das ist natürlich bei weitem mehr, als man sich als Auftraggeber an Selbstreinigungsmaßnahmen erwarten darf, quasi die Königsklasse an Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit. Es ist kein Zufall, dass eine solche Vorgangsweise da und dort bereits andiskutiert wird.

Prof. DDr. Alexander Petsche, Partner von Baker McKenzie, Vorsitzender des Expertenkomitees ONR 192050 für Compliance-Management-Systeme und Mitglied des Präsidialrates von Austrian Standards International.