Rechtstipp : Bundesvergabegesetz 2018: Wesentliche Änderungen für Unternehmer

Als zentrale Neuerung des BVergG 2018 sind Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab dem 18.10.2018 elektronisch durchzuführen („E-Vergaben“). Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmer daher über die technischen Möglichkeiten für die Teilnahme an E-Vergaben verfügen, insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur zur Angebotsunterfertigung.

Das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung werden auch im BVergG 2018 die Regelverfahren darstellen. Jedoch werden die Anwendungsvoraussetzungen für das Verhandlungsverfahren deutlich erweitert.

Hervorzuheben ist auch die erhebliche Verschärfung der Ausschlussgründe. So haben Auftraggeber ein Unternehmen auch dann von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, wenn es im Rahmen eines früheren Auftrages „erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat“, die die vorzeitige Auftragsbeendigung, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben. Neu ist auch der Ausschluss beim Versuch einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidungsfindung beim Auftraggeber sowie bei fahrlässiger Übermittlung unrichtiger Informationen. Ein Ausschluss wegen nachteiliger Abreden ist künftig bereits bei bloß „hinreichend plausiblen Anhaltspunkten“ möglich.

Abgabenrückstände führen hingegen nur mehr dann zum Ausschluss, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurden, bei Vorliegen einer Zahlungsvereinbarung oder geringfügiger Rückstände ist ein Ausschluss unzulässig. Bei Insolvenz oder Liquidation ist ein Ausschluss nicht mehr zwingend.

Auch die „Selbstreinigung“ wurde verschärft; neben der Setzung geeigneter Maßnahmen sind künftig auch ein Schadensausgleich sowie eine umfassende Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden nötig. Wird ein Unternehmer in einem anderen EWR-Staat durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen, ist eine Selbstreinigung für die Dauer des festgelegten Ausschlusszeitraums sogar unmöglich.

Zum Eignungsnachweis darf künftig nur mehr dann auf Datenbanken verwiesen werden, wenn diese für den Auftraggeber gebührenfrei zugänglich sind. Alternativnachweise sind nur mehr zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulässig. Bei Verfahren im Oberschwellenbereich sind Unterlagen nicht erneut vorzulegen, wenn diese dem Auftraggeber bereits aus früheren Verfahren bekannt sind.

Das sogenannte „Referenz-Shopping“ soll unterbunden werden, indem sich Unternehmer nur noch auf die Kapazitäten jener (Sub-) Unternehmer stützen dürfen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden.

Neu ist auch die Verpflichtung, nach Zuschlagserteilung jeden beabsichtigten Wechsel oder jede Hinzuziehung eines neuen Subunternehmers dem Auftraggeber mitzuteilen. Auftraggeber haben Subunternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen.

Mag. Thomas Blecha ist Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte und auf Vergaberecht spezialisiert.

Neben manchen Erleichterungen bringt das BVergG 2018 für Unternehmer, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, auch einige Verschärfungen. Etwa bei verkürzten Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen: Im offenen Verfahren hat die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage (statt bisher 52 Tage) zu betragen, bei zweistufigen Verfahren mindestens 25 Tage. Bei beschleunigten Verfahren nach Vorinformation bzw. bei Dringlichkeit ist eine Verkürzung auf 15 bzw. 10 Tage möglich. Im Unterschwellenbereich beträgt die Angebotsfrist mindestens 20 Tage, bei zweistufigen Verfahren nur 10 Tage.

Auswirkungen haben die verkürzten Angebotsfristen auch auf den Rechtsschutz: Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung müssen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingebracht werden, sofern die Angebots- bzw. Teilnahmefrist mehr als 17 Tage beträgt; bei kürzerer Frist sind Nachprüfungsanträge gegen die Ausschreibung binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung einzubringen. Somit steht Unternehmern in Zukunft nur mehr ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung, die Ausschreibungsunterlagen auf Rechtswidrigkeiten zu prüfen und diese anzufechten.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Stillhaltefrist auch im Unterschwellenbereich zukünftig zehn Tage beträgt, was eine potenzielle Fehlerquelle bei der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei kleineren Vergaben beseitigt.

Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.