Steuertipp : Besteuerung von Auslandsbeteiligungen neu

Gleichzeitig mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Jahressteuergesetz 2018 wurden die Voraussetzungen hinsichtlich der Befreiung von Beteiligungserträgen von ausländischen Tochtergesellschaften reformiert.

Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie sonstige Wertänderungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von zumindest 10 % und einer Haltedauer von mindestens einem Jahr („internationale Schachtelbeteiligungen“) waren bislang dann nicht von der inländischen Körperschaftsteuer befreit, wenn

die ausländische Gesellschaft überwiegend Passiveinkünfte (beispielsweise Zinsen oder Lizenzeinnahmen) erzielte und

die ausländische Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterlag.

Gewinnausschüttungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von bis zu 10 % („Portfoliobeteiligungen“) waren hingegen nur dann steuerfrei, wenn

die ausländischen Einkünfte einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterlagen und

die Gewinne der Auslandstochter einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer von zumindest 15 % unterlagen und

es keine umfassenden persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiungen gab.

Erfüllen internationale Schachtelbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen die genannten Voraussetzungen nicht, dann unterliegen die Gewinnanteile bzw. im Falle von internationalen Schachtelbeteiligungen auch Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie sonstige Wertänderungen der österreichischen Körperschaftsteuer. Auf Gewinnausschüttungen kann jedoch die im Ausland angefallene Körperschaftsteuer angerechnet werden (Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode).

Ab dem Veranlagungsjahr 2019 ist Folgendes zu beachten:

Es müssen künftig nur mehr Gewinnausschüttungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von zumindest 5 % („qualifizierte Portfoliobeteiligungen“) und Passiveinkünften hinsichtlich des Methodenwechsels analysiert werden.

Passive Einkünfte liegen nunmehr auch hinsichtlich sogenannter Abrechnungsunternehmen vor, die Einkünfte durch den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die von verbundenen Unternehmen erworben und für verbundene Unternehmen erbracht werden, ohne großen wirtschaftlichen Mehrwert Einkünfte erzielen.

Die der österreichischen Besteuerung vergleichbare Belastung erfordert nunmehr einen effektiven Steuersatz von mehr als 12,5 %.

Für den Fall, dass die Gewinne der Auslandstochter bereits durch die Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich besteuert werden, unterbleibt der Methodenwechsel.

Sowohl die Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Methodenwechsel können zu einer empfindlichen Erhöhung der Steuerbelastung führen. Es lohnt sich daher im Einzelfall zu prüfen, ob diese durch eine Umstrukturierung im Konzern reduziert werden kann.

MMag. Elisabeth Ludwig ist Steuerberaterin bei Grant Thornton Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.

Ein Abänderungsantrag zum ASVG bringt Klarheit bei Überlassung von GmbH-Geschäftsführern im Konzern.

Eine Entscheidung des VwGH (7.9.2017, 2014/04/0046) führte dazu, dass in Fällen konzerninterner Überlassung von GmbH- Geschäftsführern aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einem zweiten Dienstverhältnis auszugehen ist. Dadurch entstehen deutlich höhere Sozialversicherungsbeiträge und ein größerer Verwaltungsaufwand für den Dienstgeber. Das Judikat führte zu Unsicherheit, da in der Praxis bei konzerninterner Überlassung von GmbH-Geschäftsführern stets von einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis ausgegangen wurde. Mit dem Abänderungsantrag wird diese bisherige Praxis nun bestätigt.

Vorsicht bei der Vertragsgestaltung von Geschäftsraumvermietungen!

Geschäftsraumvermietungen unterliegen einer einprozentigen Vergebührung. Die Bemessungsgrundlage der Gebühr hängt wesentlich von der Vertragsdauer ab: Für unbestimmte Verträge ist der 3-fache Jahreswert heranzuziehen. Bei einer bestimmten Vertragsdauer entspricht die Basis dem vervielfachten Jahreswert, maximal das 18-Fache. Während bisher bei Vereinbarung aller Kündigungsmöglichkeiten nach dem MRG ein unbestimmter Mietvertrag angenommen wurde, hat der VwGH (26.4.2018, Ra 2018/16/0040) nun beschlossen, dass eine fallbezogene Unwahrscheinlichkeit der Ausübung der vereinbarten Kündigungsgründe zu einer bestimmten Vertragsdauer führen kann.