Rechtstipp : Arbeitsrechtliche Schlüsselthemen post Corona

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© APA/dpa/Kay Nietfeld

Arbeitgeber treffen bei Dienstreisen aufgrund der COVID-19-Pandemie besondere Pflichten. Trotz sinkender Infektionszahlen müssen sie die Situation im Zielgebiet der Reise beurteilen und Reisewarnungen laufend beachten. Abhängig von der Gefährdungslage haben sie vor Antritt der Reise Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Auch sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Planung von Urlaubsreisen auf ihre arbeitsrechtlichen Pflichten aufmerksam machen, wie z. B. das Absehen von Reisen in Länder mit Rückkehrbeschränkungen. Arbeitnehmer haben hier die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu beachten und pandemiegefährdete Gebiete zu vermeiden. Bei Verstoß gegen diese Pflichten kann es u. U. zum Entfall der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung oder „Festsitzen“ im Urlaubsland kommen. Sogar eine Untersagung des Arbeitsantritts nach Rückkehr und eine Kündigung droht.

Agiles und mobiles Arbeiten.

Mobiles Arbeiten eröffnet eine Vielzahl an Einsparungsmöglichkeiten, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Arbeitnehmer sparen sich etwa die tägliche Wegzeit und gewinnen an Flexibilität. Unternehmen werden so attraktiver und können nebenbei durch eine Verkleinerung der Büroräume die Betriebsausgaben reduzieren. Viele Arbeitgeber wählen eine Kombination, andere lösen vielfach das physische Büro ganz auf und nutzen Coworking Spaces. Die rechtlichen und finanziellen Risiken, die mit einer derartigen Mobilität zusammenhängen, sollten aber nicht unterschätzt werden. So begründet die neue Flexibilität Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Arbeit im Home Office löst Ersatzansprüche der Arbeitnehmer sowie Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers aus. Das Arbeiten im mobilen ausländischen Office kann zu entsende- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Problemen führen. Auch steuerrechtliche Implikationen sind bei Auslandssachverhalten nicht zu unterschätzen. Unternehmen sind gut beraten, ein effektives Arbeitseinsatzmodell für mobiles Arbeiten zu entwerfen unter Einbeziehung der Belegschaftsvertretung.

Transformieren und Anpassen.

Viele finanzielle Anreizsysteme, die in den Jahren vor Corona gute Dienste geleistet haben, bedürfen mittlerweile einer „Frischzellenkur“. Eine Neuregelung von Vergütungssystemen auf Basis von neuen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen kann durch einen einseitigen Eingriff erfolgen, wenn mit den Arbeitnehmern sog. „Änderungsvorbehalte“ vereinbart wurden. Die geänderten Umstände post Corona sind als „Joker“ für die Durchsetzung durchaus geeignet. Ohne solche Vorbehalte wäre eine einvernehmliche Regelung nötig. Bei vielen Unternehmen besteht zudem der Bedarf zur Anpassung von Arbeitszeitmodellen, was entweder durch einseitige Eingriffe oder Änderungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich ist. Viele Arbeitszeitmodelle beruhen auf Betriebsvereinbarungen, die die Einbeziehung des Betriebsrats voraussetzen.

Die volks- und betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurden, werden von Gerichten weitgehend für die Rechtfertigung von Personalanpassungen akzeptiert. Insgesamt ist derzeit ein guter Zeitpunkt, um einem Unternehmen eine Neuaufstellung zu gönnen und nicht nur das Geschäftsmodell, sondern auch die Arbeitsplätze der verbleibenden Mitarbeiter auf starke Säulen zu stellen.

Philipp Maier ist Partner bei Baker McKenzie in Wien und leitet dort die Arbeitsrechtspraxis.

Der Terminus „Smart Contract“ ist zwar in der österreichischen Rechtsordnung nicht explizit definiert, doch lässt sich darunter üblicherweise die Abbildung zivilrechtlicher Verträge auf der Blockchain, inklusive automatisierten Vollzugs, verstehen. Die Blockchain – medial immer wieder ein Thema – ist ein weltweit verteiltes, dezentrales Netzwerk technischer Knoten, welche kryptografisch miteinander in Beziehung stehen. Darauf gespeicherte Daten können nachträglich nicht mehr verändert werden (Integrität der Daten). Eine ex-post Manipulation bzw. Veränderung eines Smart Contracts ist daher in der Praxis ausgeschlossen.

Die Kombination aus vertragsrechtlichen Konzepten und der Blockchain bietet unzählige Möglichkeiten, bei Geschäftsmodellen den Turbo zu zünden. Ein Beispiel wären etwa wiederkehrende Lieferverträge, welche durch Smart Contracts auf der Blockchain abgebildet werden könnten. Man denke etwa an eine Kraftwerksturbine, die einen technischen Schwellenwert für den Austausch einer wesentlichen Komponente erreicht hat. Ein auf der Blockchain gespeicherter Smart Contract, der einen Liefervertrag abbildet, könnte es dem Kraftwerk über eine Internet-of- Things-Schnittstelle erlauben, eine automatisierte Nachbestellung des Ersatzteils in Auftrag zu geben. Die Konditionen hierfür sind bereits im Smart Contract gespeichert. Diese Automatisierung kann auf eine Vielzahl von Geschäftsmodellen ausgeweitet werden.

Christopher Drolz ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker McKenzie im Bereich IT-Recht.