Arbeitsrecht : Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Impfspritze
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Eine Testpflicht gibt es bereits: So dürfen z.B. bestimmte Berufsgruppen gem. Covid-19-Schutzmaßnahmen-VO die Betriebsstätte nur mit negativem Test betreten (z.B. Alten-, Pflege,-Behindertenheime). Eine Ausnahme davon für geimpfte Personen ist (noch) nicht vorgesehen. Doch wie verhält es sich im Zusammenhang mit der Covid Impfung.

Auch wenn derzeit noch nicht genügend Impfstoff für alle verfügbar ist, wird viel darüber diskutiert, ob Arbeitgeber von ihrer Belegschaft eine Impfung verlangen oder zumindest deren Impfwilligkeit fördern können. Was wiederum untrennbar mit der Frage verbunden ist, ob die jeweiligen Beschäftigten schon geimpft sind oder nicht. Ein heikles Thema, dass nicht nur für zahlreiche Debatten sorgt.

Im Gespräch mit INDUSTRIEMAGAZIN konnte Arbeitsrechtsexperte Philipp Maier, Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwälte in Wien, einige Ungereimtheiten bezüglich dieses Themas aufklären.

Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, Mitarbeiter und Kunden zu schützen. Laut Arbeitsrechtsexperten Maier ist es in Österreich erlaubt, den Arbeitnehmer, dies gilt für alle Berufsgruppen, nach dem aktuellen Impfstatus zu fragen. Die Frage nach dem Impfstatus ist, im Unterschied zur Frage nach einer Schwangerschaft, erlaubt, weil es um die Abklärung des hochinfektiösen, meldepflichtigen Covid-19-Virus geht, das auch zum Tod führen kann. Da es nicht in jeder Branche möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten, möchten einige Arbeitgeber natürlich um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und dem Risiko für Kollegen und die Firma informiert sein.

Zusammengefasst:

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nach dem aktuellen Impfstatus fragen

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiter nicht zwingen, sich impfen zu lassen

Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter aber kündigen, falls dieser die Impfung verweigert

Nachvollziehbar, jedoch problematisch für Menschen, die sich – aus welchem Grund auch immer – nicht impfen lassen wollen. Zwingen kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht, sich impfen zu lassen. Dies ist auch nicht über eine gerichtlich vollstreckbare Anordnung zur Impfung möglich. Allerdings hat der Arbeitgeber eine weitere Möglichkeit sich der Impfgegner in der Firma zu entledigen. "Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter kündigen, falls dieser die Impfung verweigert (insofern können die Mitarbeiter dadurch indirekt zur Impfung "gezwungen" werden). Wenn dann der Mitarbeiter die Kündigung vor Gericht bekämpft, hat der Arbeitgeber gute Chancen, den Rechtsstreit zu gewinnen. Diese Chancen würden nur dann nicht so gut sein, wenn der Mitarbeiter im Homeoffice arbeitet oder sonst sie Arbeitsumstände (zB. durch völlig separate Büroräumlichkeiten ohne Kontakt zu anderen Personen) so gestaltet sind, dass eine Ansteckung unrealistisch ist. Auch wenn eine Impfung aus medizinisch Sicht nicht indiziert ist (zB bei Schwangeren), kann dieser indirekte Impfzwang nicht ausgeübt werden", so Maier.

Einige Arbeitgeber haben sich statt den härteren Methoden und dem eventuellen Verlust von Mitarbeitern für eine mitarbeiterfreundlichere Methode entschieden und stellen sogenannte Impfprämien aus. Zu diesen Prämien zählen unter anderem zusätzliche Urlaubstage oder Bonuszahlungen, wenn ein Impfnachweis erbracht wird. Rechtlich gesehen ist das erlaubt, denn der Arbeitgeber unterstützt die Gesundheit seiner Mitarbeiter. Auch betriebseigene Impfungen sollen Mitarbeiter motivieren, die gesundheitliche Sicherheit aller im Betrieb zu gewähren. (red)