Update Recht : Änderungen bei Corona-Kurzarbeit

Für die aktuell dritte Phase der Corona-Kurzarbeit sieht die Vereinbarung der Sozialpartner modifizierte Rahmenbedingungen vor. Künftig müssen Unternehmen die wirtschaftliche Betroffenheit durch eine Prognoseberechnung nachweisen, in der die wahrscheinliche Umsatzentwicklung aufgezeigt wird. Diese Berechnung wird auf ihre Plausibilität überprüft. Trotzdem beteuern die Sozialpartner, dass das Genehmigungsverfahren weiterhin „unbürokratisch“ verlaufen soll.

Zudem wird die Mindestarbeitszeit von zehn auf 30 Prozent deutlich erhöht und der Durchrechnungszeitraum auf bis zu sechs Monate angehoben. Die Maximalbeihilfe des AMS kann damit in der Regel nur mehr 70 Prozent betragen.

Neu ist auch, dass der Arbeitgeber während der ausfallenden Arbeitszeit Weiterbildungsmaßnahmen vorschreiben kann und bei der Vergütung der Kurzarbeit auch kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. Biennalsprünge berücksichtigt werden müssen. Die restlichen Rahmenbedingungen zur Beihilfengewährung bleiben überwiegend gleich.

Zu erwarten ist, dass das Modell der Corona-Kurzarbeit die Wirtschaft noch lange beschäftigen wird. Aktuell sehen sich viele Unternehmen mit saftigen Rückforderungen durch das AMS konfrontiert. Die Rückforderungen betreffen die Frage, ob Unternehmen in Phase I auch für neue Mitarbeiter (Beschäftigung unter einem Monat) Beihilfen beziehen konnten. Eine klare Regelung dazu findet sich jedenfalls erst in der AMS-Richtlinie für die Phase II der Corona-Kurzarbeit.

Mag. Andrea Polzer, LL.M., ist Rechtsanwältin bei Baker McKenzie in Wien und spezialisiert auf Arbeitsrecht.