Rechtstipp : 12 Stunden gleiten? Nicht ohne Gleittage

Die am 1. September 2018 in Kraft getretene Novelle macht es möglich: Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei der Gleitzeit von bisher zehn auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. Das kann nicht nur zu mehr Flexibilität beim Mitarbeitereinsatz, sondern auch zu einer erheblichen Kostenersparnis führen: Bei Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit fallen nämlich grundsätzlich keine zuschlagspflichtigen Überstunden an.

Eine solche Ausdehnung ist aber nur bei Abschluss einer neuen Gleitzeitvereinbarung zulässig. Diese muss seit der Novelle einen Verbrauch von Zeitguthaben in ganzen Gleittagen zulassen. Zudem muss deren Konsum in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit (also z. B. an Freitagen oder Montagen) möglich sein.

In der Praxis stellen sich vor allem zwei Fragen: Welche Regelungen sollen zur Anzahl der Gleittage in die neue Gleitzeitvereinbarungen aufgenommen werden? Und wie berechnen sich überhaupt Zeitguthaben, die dann als Gleittage ganztägig verbraucht werden können?

Ausgewogene Anzahl an Gleittagen

Die maximale Anzahl der Gleittage, die ein Mitarbeiter in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit konsumieren kann, sollte in der neuen Gleitzeitvereinbarung explizit festgehalten werden. Diese Anzahl muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Gleitzeitperiode stehen. So würde bei einer besonders kurzen Gleitzeitperiode (z. B. von einem Monat) die Gewährung eines einzigen Gleittages ausreichen. Bei längeren Gleitzeitperioden (z. B. ein Jahr und darüber) werden zumindest sechs Gleittage für die gesamte Gleitzeitperiode einzuräumen sein. Die teilweise vertretenen Extrempositionen, wonach Mitarbeitern ein Gleittag pro Woche zu gewähren sei oder jedenfalls nur ein einziger Gleittag während der gesamten Gleitzeitperiode ausreichend sei, sind abzulehnen. Dadurch wird nämlich nicht die – vom Gesetzgeber angestrebte – ausgewogene Erholungsmöglichkeit gleitender Mitarbeiter sichergestellt.

Soweit die neue Gleitzeitvereinbarung auch eine Kernarbeitszeit vorsieht, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, wonach für den Fall des Konsums von Gleittagen die Kernarbeitszeit eben nicht gilt. Zwecks Sicherstellung einer effizienten Mitarbeiter-Einsatzplanung sollte auch bestimmt werden, dass beim Konsum von Gleittagen auf die betrieblichen Bedürfnisse sowie die Anwesenheiten der anderen Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen ist.

Zweites Gleitzeitkonto notwendig

Jene Zeitguthaben, die dann für den Konsum der Gleittage verwendet werden können, entstehen aus der Leistung der 11. und 12. täglichen Arbeitsstunde. Ein solches Zeitguthaben wird für den Konsum eines Gleittages erst dann ausreichend sein, wenn es der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit entspricht. Wenn also z. B. die wöchentliche Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag 38,5 Stunden beträgt, dann wäre bei einer 5-Tage-Woche die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit 7,7 Stunden. Bei einem Zeitguthaben von 7,7 Stunden (das sich aus der Leistung der 11. und 12. Stunde speist) könnte dann also ein ganzer Gleittag genommen werden.

Unabdingbare Voraussetzung für die Einführung eines solchen (neuen) Gleitzeit-Modells ist also der Einsatz eines zweiten Gleitzeitkontos, auf dem 11. und 12. Stunde verbucht werden.

Dr. Philipp Maier, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker McKenzie in Wien und leitet dort das Arbeitsrechtsteam. Der vorliegende Rechtstipp ist auch in einem Video zusammengefasst.