Steuertipp : Vorschlag zur Besteuerung automatischer digitaler Dienstleistungen

Seit vielen Jahren ringen Staaten darum, wie sie Einkünfte aus digital erbrachten Lieferungen und Leistungen besteuern können. Da globale Steuervorschriften noch immer auf das Bestehen einer physischen Präsenz abstellen, können Gewinne aus digital erbrachten Lieferungen und Leistungen von Quellenstaaten nicht besteuert werden.

Die OECD favorisiert dazu aktuell den sogenannten Unified Approach, der ein neues Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit digital erbrachten Lieferungen und Leistungen schaffen soll. Eine Gewinnzuteilung zu Quellenstaaten soll dabei über einen komplexen mehrstufigen Ansatz erfolgen. Neben der OECD befasst sich auch das UN Committe of Experts on International Cooperation in Tax Matters seit längerem intensiv mit der Problematik der Besteuerung der Digital Economy. Nach Art 12A UN-Musterabkommen (UN-MA) zur Besteuerung technischer Dienstleistungen hat das UN Committe nun mit Art 12B UN-MA einen Vorschlag für eine weitere DBA-Verteilungsnorm vorgestellt, welche eine Quellenbesteuerung digital erbrachter Leistungen ermöglichen soll.

Besteuerungsrecht für automatisierte digitale Dienstleistungen

Auf der Basis von Art 12B UN-MA soll Quellenstaaten ein beschränktes Quellenbesteuerungsrecht auf Einkünfte aus automatisierten digitalen Dienstleistungen gewährt werden. Die maximale Höhe dieser Besteuerung wurde bilateralen Verhandlungen überlassen. Ein Besteuerungsrecht steht einem Staat dann zu, wenn der Schuldner der Einkünfte in diesem Staat

ansässig ist oder in diesem Staat eine Betriebsstätte hat, die als Schuldner dieser Einkünfte gilt. Auf eine physische Präsenz des Einkünfteempfängers kommt es hingegen nicht an.

Was gilt als automatisierte digitale Dienstleistung?

Als „automatisiert“ gelten Dienstleistungen dann, wenn der Nutzer diese aufgrund vorhandener Geräte und Ausrüstungen – im Gegensatz zu Leistungen, die eine Interaktion zwischen Dienstleister und Kunden erfordern – automatisiert in Anspruch nehmen kann. Dabei soll sich das menschliche Zutun des

Dienstleisters auf ein Minimum beschränken und die gleiche Art der Leistung mit nur minimaler menschlicher Beteiligung durch den Dienstleister auch für neue Nutzer erbracht werden. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass die fraglichen Dienstleistungen über das Internet oder ein anderes elektronisches Netzwerk erbracht werden. Als Beispiele werden etwa das automatisierte Bereitstellen von Musik oder Filmen, soziale Netzwerke oder Cloud Computing Services genannt. Art 12B UN-MA soll nicht nur im B2B-Bereich gelten, sondern auch bei Dienstleistungserbringung an Privatpersonen.

Fazit

Die aktuellen Vorschläge zur Besteuerung von digitalen Lieferungen und Leistungen räumen Quellenstaaten ein Besteuerungs- recht auch dann ein, wenn keine physische Präsenz des Einkünfteempfängers besteht. Dies könnte der Beginn eines Paradigmenwechsels im internationalen Steuerrecht sein. Im Gegensatz zur OECD, die aktuell das sehr komplexe Modell des Unified Approach favorisiert, plant die UN die Besteuerungsproblematik im Zusammenhang mit der Digital Economy über einen Quellensteuerabzug zu regeln. Im Vergleich erscheint der UN-Vorschlag um einiges einfacher, lässt allerdings ebenso noch sehr viele Fragen offen.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Der VwGH beschäftigte sich auf Grundlage des DBA mit der Schweiz (DBA-CH) mit der einkommensteuerlichen Behandlung einer diesem Zweck dienenden „Hypotax-Vereinbarung“ (VwGH v. 18.5.2020, Ro 2018/15/0007). Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden ist, hatte mit diesem ein Jahresgrundgehalt vereinbart, von dem eine „Hypotax“ in Abzug gebracht wurde. Diese sollte der Deckung der österreichischen und schweizerischen Steuer dienen. Während der Arbeitnehmer die ESt-Bemessungsgrundlage um die Hypotax kürzen wollte, ging das Finanzamt von einer „originären Nettolohnvereinbarung“ aus und rechnete das Jahresgrundgehalt abzüglich Hypotax in einer „Auf-Hundert-Rechnung“ auf einen Bruttobetrag hoch. Das BFG ging jedoch vom Vorliegen einer „abgeleiteten Nettolohnvereinbarung“ aus und bezog die Hypotax in die steuerliche Bemessungsgrundlage mit ein.

Der VwGH bestätigte, dass die Hypotax, die dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber zur Begleichung der auf seine Einkünfte entfallenden Steuern abgezogen worden ist, eine Vorausverfügung darstellt und als zugeflossen gilt. Deshalb sei diese sehr wohl Bestandteil der ESt-Bemessungsgrundlage. Die schweizerische Lohnsteuer wurde zur Anrechnung auf die österreichische ESt zugelassen.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.