Steuertipp : COVID-19: Regierung stellt neue steuerliche Maßnahmen vor

Nachdem die Bundesregierung in der ersten COVID­19­-Phase primär Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen in der Krise und damit zur Aufrechterhaltung der Liquidität gesetzt hat, wurden kürzlich neue Maßnahmen präsentiert, die sicher­ stellen sollen, dass Österreichs Wirtschaft wieder aus der Krise kommt.

Für den bereits bekannten Fixkostenzuschuss war bisher ein Betrachtungszeitraum vom 15.3.–15.9.2020 vorgesehen. Der Betrachtungszeitraum soll nunmehr bis Ende des Jahres 2020 ausgeweitet werden. Künftig sollen die schlechtesten sechs von neun Monaten für die Berechnung herangezogen wer­ den. Daneben will der Staat bei besonders betroffenen Unternehmen vorübergehend die Kreditrückzahlung übernehmen. Für diesen Zweck sind neue Garantien angekündigt.

Die Einführung einer Investitionsprämie soll für Unternehmen Anreize schaffen, Investitionen zu tätigen bzw. vorzuziehen. Vorgesehen ist eine Prämie für Investitionen i. H. v. grundsätzlich 7 % sowie eine zusätzliche Prämie von weiteren 7 %, wenn in bestimmte besonders förderungswürdige Bereiche (Klimaschutz, Digitalisierung, Life­ Science und Gesundheit) investiert wird. Die neue Investitionsprämie wird für Neuinvestionen im Zeitraum 1.9.– 28.2.2021 gelten.

Durch Einführung einer degressiven Abschreibung soll eine Angleichung an die tatsächliche Wertentwicklung von Wirtschaftsgütern erfolgen. Diese neue Form der Abschreibung soll bereits im Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungskosten ermöglichen.

Der Finanzminister hat angekündigt, dass demnächst außerdem Maßnahmen vorgestellt würden, welche die Eigenkapitalstruktur der österreichischen Unternehmen nachhaltig verbessern sollen.

Erzielt ein Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr einen (steuerlichen) Verlust, so kann dieser nach derzeit geltendem Steuerrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgejahren verrechnet werden. Das Unternehmen muss jedoch den „Turnaround“ schaffen und wieder in die Gewinnzone zurückkehren. Nun soll ein sogenannter Verlustrücktrag temporär eingeführt werden, dabei kann ein Verlust mit Gewinnen der letzten zwei Jahre verrechnet wer­ den. Um vom neuen Verlustrücktrag profitieren zu können, ist es allerdings notwendig, dass vor der Corona­-Krise Gewinnjahre verzeichnet wurden.

Zur steuerlichen Entlastung gewisser Branchen soll der Umsatzsteuersatz auf 5 % abgesenkt wer­ den. Der sohin erheblich reduzierte Umsatzsteuersatz soll insbesondere für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, weiters auch für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen sowie für den publizierenden Bereich anwendbar sein, und zwar befristet für das zweite Halbjahr 2020.

Auch für Arbeitnehmer wurden Entlastungen vorgestellt. So sind neben der Absenkung des ESt ­Eingangssteuersatzes (von 25 % auf 20 %) weitere Entlastungen für Familien und Niedrigverdiener vorgesehen.

Einige der geplanten Maßnahmen decken sich mit langjährigen Forderungen seitens der Wirtschaft. Die Gesetzswerdung der angekündigten Maßnahmen bleibt zwar noch abzuwarten. Bei geplanten Investionen sollten nun jedoch die neuen Maßnahmen berücksichtigt werden. Auch eine "grüne" Handschrift ist bei diesen Maßnahmen schon zu erkennen.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B., ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Insbesondere dann, wenn z. B. auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wegen der Ausländereigenschaft des Steuer­ pflichtigen dem österreichischen Fiskus Besteuerungsrechte entzogen werden. Das gilt z. B. für Einkünfte, die in Österreich einer Abzugssteuer unterliegen, die vom Schuldner einer ins Ausland fließenden Vergütung nach rein nationalem Steuerrecht einzubehalten wären (z. B. Einkünfte aus Beratungsleistungen, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren). Aber auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bei Ansässigkeit im Ausland abkommensrechtlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Inland besteuert werden dürfen, ist der Nachweis der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen von besonderer Bedeutung. Während in der Praxis bis­ lang davon ausgegangen wird, dass es der österreichischen Finanzverwaltung genügen müsste, dass die steuerliche Ausländereigenschaft durch eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung („certificate of residence“) der ausländischen Behörde bewiesen wird, sieht der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.1.2020, Ra 2019/15/0160 darin nur ein Indiz. Denn eine solche Bescheinigung würde nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (im konkreten Fall im schweizerischen Kanton Schwyz) aus dessen Perspektive bescheinigen. Die Ausländereigenschaft müsse aber stets anhand einer Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände ermittelt werden.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.