Rechtstipp : WiEReG: Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird öffentlich

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Es scheint eine „never ending Story“ zu werden: Bereits Anfang 2017 wurde mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz die 4. EU-Geldwäscherichtlinie teilweise umgesetzt. Rund ein Jahr später erfolgte im Jänner 2018 mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein weiteres Stück der Umsetzung: Es verpflichtet Gesellschaften seitdem, Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und zu melden.

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 hat der Gesetzgeber diesen Sommer ein weiteres Maßnahmenpaket beschlossen, das auch mehrere Änderungen für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bringt. Die neuen Regelungen sollen die Datenqualität sicherstellen und die Analysemöglichkeiten der Registerbehörden ausbauen. Compliance-Packages sollen zudem Geldwäscheprüfungen wesentlich beschleunigen. Damit soll der Aufwand für die Rechtsträger und die Verpflichteten deutlich sinken und die Funktionalität des Registers steigen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Verpflichtung zur jährlichen Meldung

Für bestehende Rechtsträger hatte die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018 zu erfolgen. Die Gründung eines neuen Rechtsträgers muss seitdem innerhalb von vier Wochen ab Eintragung im Firmenbuch gemeldet werden. Ändern sich die Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse, hat man für die Meldung ebenfalls vier Wochen Zeit ab Kenntnis.

Unabhängig davon muss mindestens einmal jährlich die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kontrolliert werden. Falls sich diese nicht geändert hat, musste bislang keine erneute Meldung an das Register erfolgen. Dies ändert sich mit 10. Jänner 2020: Ab dann ist vorgeschrieben, dass jedenfalls eine jährliche Meldung zu erstatten ist, auch wenn die Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse unverändert geblieben sind.

Öffentliche Einsicht wird möglich

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich. Einerseits war eine direkte Einsicht auf gewisse Personen und Einrichtungen (z. B. Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, FMA) beschränkt, andererseits war sie nur im Rahmen der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zulässig.

Sonstigen Personen war es bis jetzt nur bei berechtigtem Interesse und nach Bewilligung eines Antrags durch die Registerbehörde möglich, Einsicht in das Register zu nehmen. Ab 10. Jänner 2020 kann jede Person entgeltlich Mindestinformationen anfordern und sich so über die wirtschaftlichen Eigentümer informieren.

Freiwillige Compliance-Packages

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll zukünftig auch als zentrale Plattform zur Speicherung der Dokumente dienen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind. Bis jetzt werden nur die wichtigsten Informationen im WiEReG-Management-System des Unternehmensserviceportals gespeichert. Mit November 2020 können die Dokumente auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt werden. Diese sind dann auch für weitere Prüfungen abrufbar, was insbesondere die Geldwäscheprüfung durch Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte, usw. erleichtern soll. Der Haken dabei ist, dass die Übermittlung nur zulässig ist, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt bzw. überprüft wurden.

Mag. Sophie Schubert ist Rechtsanwältin bei Baker McKenzie Wien. Sie ist spezialisiert auf Gesellschaftsrecht, M&A-Transaktionen und Umstrukturierungen.