Steuertipp : Was ist das Register für wirtschaftliche Eigentümer?

In das Register meldepflichtig sind dem Grunde nach die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz in Österreich: Personengesellschaften (OG, KG), GmbH & Co KG, GmbH, AG, SE, (Europäische) Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsvereine, Vereine, Privatstiftungen, sonstige (z. B. gemeinnützige oder mildtätige) Stiftungen, Fonds sowie andere im Firmenbuch einzutragende Rechtsträger.

Personengesellschaften und GmbH sind von der Meldung befreit, wenn der Kreis der (persönlich haftenden) direkten Gesellschafter nur aus natürlichen Personen besteht und damit die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern dem Stammregister, wie insbesondere dem Firmenbuch entnommen werden können. Ähnliche Befreiungen gelten zudem für Erwerbs­ und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen und Vereine. Keine Befreiungen gibt es jedoch für börsennotierte Unternehmen und für Konzerne. Voraussetzung für die oben genannten Befreiungen ist, dass keine andere Person, die nicht im Stammregister eingetragen ist, direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt. Daraus ergibt sich die generelle Sorgfaltspflicht – auch für von der Meldepflicht befreite Rechtsträger –, zumindest einmal jährlich die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer im Register zu kontrollieren und gegebenenfalls zu berichtigen.

Reine Treuhandschaften sind im Register nicht zu erfassen, können aber für die Beurteilung, wer eine „kontrollierende Person“ ist, relevant sein.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Eigentum oder Kontrolle können entweder direkt oder indirekt über eine ausreichende Beteiligung oder über ausreichende Stimmrechte bestehen. Auch wer die Kontrolle über die Geschäftsführung einer Gesellschaft ausübt, gilt als wirtschaftlicher Eigentümer. Die Prüfung erfolgt ausgehend vom betroffenen Rechtsträger quasi „nach oben“ – ohne Weiteres auch mit dem Ergebnis mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer.

Ein direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, die direkt einen Geschäftsanteil von zumindest 25 % hält. Von einem indirekten wirtschaftlichen Eigentümer ist die Rede, wenn eine natürliche Person die Kontrolle bzw. das Eigentum über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft hält. Lässt sich auf Basis der Beteiligungsquoten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln, so gelten Personen der obersten operativen Führungsebene der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer; beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG, der Vorstand, etc. Anders als beim wirtschaftlichen Eigentum aufgrund einer Beteiligungsquote kann das wirtschaftliche Eigentum aufgrund der obersten operativen Führungsebene widerlegt werden. Das neue Register verursacht zwar neuen Administrationsaufwand, stellt aber gleichzeitig eine wichtige Informationsquelle für die Unternehmen dar, um ihren Verpflichtungen zur Identifizierung des Geschäftspartners – im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche­ und Terrorismusfinanzierung – leichter nachzukommen.

Christoph Malzer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Gesundheitsberuferegister: Melde­ und Registrierungspflicht

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits­ und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch­technischen Dienste einzutragen.

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen.

Unternehmer sollten Meldeverpflichtungen für Leistungen von Selbständigen, die Zahlung für Leistungen ins Ausland und die Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten beachten.

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, so haben diese unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die gilt auch für Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen. Unternehmen, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, müssen bestimmte Daten an den Krankenversicherungsträger übermitteln.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten Sie gerne!