IM-Expertenpool: Steuern : Vorsteuerabzug: Vorsicht, Falle!

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Der finanzielle Schaden, der durch den innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrug, auch genannt „Missing Trader Intra Community Fraud“, verursacht wird, beträgt in der EU jährlich weit über 100 Milliarden Euro und stellt nicht nur die Finanzbehörden, sondern auch die Unternehmen vor große Herausforderungen. Mit den sogenannten „Quick Fixes“ wurde das Mehrwertsteuersystem der EU daher in gewissen Bereichen reformiert. Dies führt zu Verschärfungen bei den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen. In Österreich wurden diese Änderungen kürzlich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 in nationales Recht umgesetzt und treten mit 1. Januar 2020 in Kraft. Höchste Zeit, sich als Beteiligter von innergemeinschaftlichen Lieferungen diesem Thema zu stellen, um die Steuerbefreiung auf diese Lieferungen nicht zu gefährden. Künftig sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen nur mehr unter Einhaltung dieser drei Voraussetzungen steuerfrei.

1. Eine gültige UID-Nummer des Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung

Fehlt diese UID-Nummer, so wird die Lieferung umsatzsteuerpflichtig und die Umsatzsteuer muss dem Erwerber in Rechnung gestellt werden. Da der Erwerber jedoch – zumindest nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung – für diese Umsatzsteuer kein Recht zum Vorsteuerabzug hat, könnte es für Lieferanten in der Praxis problematisch sein, die Steuer gegenüber dem Erwerber durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen der Lieferung und dem Erkennen der Steuerpflicht bereits Zeit vergangen ist.

Verfügt der Erwerber zum Zeitpunkt der Lieferung über gar keine ausländische UID-Nummer und hat er zu diesem Zeitpunkt auch keine solche beantragt, so ändert auch die spätere Vorlage einer UID-Nummer nichts mehr an der Steuerpflicht, und die Umsatzsteuer wird zum endgültigen Kostenfaktor. Weiters ist zu bedenken, dass bei bestimmten unternehmensinternen Warenverbringungen in ein anderes EU-Land eine eigene UID-Nummer im Bestimmungsland notwendig ist und das Fehlen einer solchen zu einer finalen Steuerbelastung im Ausgangsland führen kann.

Tipp: Unternehmen sind daher angehalten, die UID-Nummern ihrer Vertragspartner regelmäßig zu überprüfen. Das ist zeitaufwendig. Es empfiehlt sich daher gerade für Industrieunternehmen mit vielen Kunden eine automatisierte Lösung, um den Aufwand für die Abfragen möglichst gering zu halten.

2. Rechtzeitige und vollständige Zusammenfassende Meldung

Innergemeinschaftliche Lieferungen mussten schon bisher in der Zusammenfassenden Meldung deklariert werden. Doch bisher war dies eine rein formale Meldepflicht ohne materiell-rechtliche Konsequenzen. Künftig kann bei verspäteter oder gar unterbliebener Meldung einer Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung die Steuerbefreiung versagt werden.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflicht auch im Fall von Urlaub und Krankheit von Mitarbeitern funktionieren und vor allem vollständig vorgenommen werden.

3. Einheitliche Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen

Nach den EU-weit einheitlichen Regeln müssen als Nachweis für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen zwei einander nicht widersprechende Belege von zwei unterschiedlichen Parteien vorliegen, in Abholfällen sogar drei Belege. In der Praxis zeigt sich, dass die neuen Nachweispflichten in vielen Fällen schwierig oder gar nicht umsetzbar sind. Insbesondere in Beförderungsfällen wird es in der Regel nicht zwei voneinander und vom Lieferanten und vom Kunden unabhängige Parteien geben, die die notwendigen Nachweise ausstellen können. Aus österreichischer Sicht darf der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch weiterhin wie bisher geführt werden, jedoch ist damit zu rechnen, dass künftig seitens der Finanzverwaltung verstärkte Prüfungen der Nachweise vorgenommen werden. Zudem gibt es in anderen EU-Ländern strengere Nachweispflichten.

Tipp: Um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten daher die unternehmensinternen Prozesse der Nachweisführung überprüft und sichergestellt werden, dass die damit befassten Mitarbeiter entsprechend geschult sind.

Zur Autorin

Raffaela Herges-Geier ist bei EY Österreich tätig. Zu ihren Beratungsschwerpunkten zählen grenzüberschreitende Transaktionen und deren umsatzsteuerlichen Auswirkungen sowie Risikoanalysen und Optimierungsvorschläge im Bereich der indirekten Steuern.