Steuertipp : Unternehmenssteuern 2017: Woran Sie vor dem Jahreswechsel denken sollten

Managergehälter

Gehälter, die 500.000 Euro brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen). Unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt wurden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem. §67 Abs. 6 EStG mit 6 % unterliegen.

Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage

Im Jahresabschluss 2017 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2017 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert).

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2017 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 geleistet werden.

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen absetzbar. Und dies sogar betragsmäßig unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden; z. B. durch Erwähnung auf der Website oder in Werbeprospekten des Unternehmens.

Anschaffung von Wertpapieren für den Gewinnfreibetrag

Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen auch nicht in eine Dauerlösung überführt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf daher wieder in andere – unter Umständen ertragreichere – Wertpapiere investiert werden. Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.

SV-Pflicht von Ausschüttungen bei GmbH-Geschäftsführern

Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer kammerzugehörigen GmbH sind SV-pflichtig. Es ist davon auszugehen, dass bei Prüfungen von Sozialversicherungsbeiträgen vermehrt auf Ausschüttungen an Geschäftsführer von GmbHs geachtet werden wird, da die Empfänger der Ausschüttungen nun in der Kapitalertragsteuer-Meldung anzugeben sind.

Mag. Roland Neugebauer ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand.

Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12 Prozent der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14 Prozent.

Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, da zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

Zum Beispiel ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung, im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung, nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) hat der Steuerpflichtige, anlässlich der Antragstellung, jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zugeben.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt.