Steuertipp : Steuerreform: Was sich für ausländische Arbeitskräfte ändert

Im Zuge der Steuerreform 2016 hat der Gesetzgeber eine langjährige Forderung der Wirtschaft erfüllt: Ein Zuzugsfreibetrag für Wissen­schaftler und Forscher wurde ein­ geführt. Das bedeutet für solche Spitzenkräfte zusätzlichen Anreiz, nach Österreich zu kommen. Zwar gab es schon bisher eine Zuzugsbegünstigung. Sie beschränkte sich jedoch darauf, steuerliche Mehrbelastungen auf ausländische Einkünfte zu beseitigen. Diese Möglichkeit wurde nur selten genutzt, da Wissenschaftler und Forscher im Gegensatz zu Künstlern meist nur über Inlandseinkünfte verfügen. Die nach wie vor bestehende Begünstigung geht daher meist ins Leere.

Anders der neu eingeführte Freibetrag: Er beträgt 30 Prozent der in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit. Somit werden pauschal nur 70 Prozent des Einkommens besteuert. Dies soll den Mehraufwand des Zuzugs und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Der betreffende Mehraufwand umfasst Unterschiede im Preisniveau sowie Kosten für die Übersiedelung, Sprachkurse etc. Wird der Freibetrag genutzt, können daher sonst keine finanziellen Belastungen des Zuzugs steuerlich geltend gemacht werden.

Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn der Zuzug im öffentlichen Interesse liegt und eine Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung betrifft. Die wissenschaftlichen Qualifikationen des Antragstellers müssen dokumentiert sein. Der Zuzugsfreibetrag ist antragsgebunden und auf fünf Jahre befristet. Dieser neue Freibetrag ist eine attraktive Steuerbegünstigung. Er entspricht der langjährigen wirtschaftspolitischen Forderung, zusätzlichen Anreiz für den Zuzug von Spezialisten im Bereich der Wissenschaft und Forschung zu schaffen.

Werbungskostenpauschale für Expatriates

Ein weiteres Ergebnis der Steuerreform ist die Einführung eines Pauschalbetrags für die Werbungskosten von Expatriates. Das sind Arbeitnehmer, die von internationalen Konzernen an eine inländische Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen in Österreich entsendet werden. Die Entsendung erstreckt sich dabei meist über einen Zeitraum von nur ein bis drei Jahren. Daher behält der betreffende Arbeitnehmer oft seinen bisherigen Wohnsitz im Ausland. Diese doppelte Haushaltsführung und die Übersiedelung führen zu erhöhten Ausgaben. Nach den Grundsätzen des österreichischen Einkommensteuerrechtes stellen sie Werbungskosten dar und verringern somit das steuerliche Einkommen sowie die Steuerbelastung. Die erhöhten Werbungskosten sollen laut der geänderten Verordnung durch den eingeführten Pauschalbetrag abgegolten werden. Dieser beträgt 20 Prozent der Bruttobezüge bis zu einem Maximalbetrag von 2.500 Euro.

Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme sind, dass der betreffende Arbeitnehmer während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatte, er im Rahmen eines Dienstverhältnisses für maximal fünf Jahre bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber beschäftigt wird und dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind.

Der Maximalbetrag von 2.500 Euro wird jedoch nur sehr selten die tatsächlichen Mehrbelastungen abdecken. Die Inanspruchnahme des Pauschales wird sich somit in Grenzen halten und das tote Recht in Österreich um ein weiteres Stück reicher sein.

Mag. Stefan Szauer ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.