Steuertipp : Steuerreform „Entlastung Österreich“

Ziel der Steuerreform ist es, die Steuer- und Abgabenquote zu senken und die Verwaltung zu entbürokratisieren. Ein erster Ministerialentwurf zur schrittweisen Umsetzung der Steuerreform wurde bereits zur Begutachtung versendet. Inwieweit die vorgezogenen Neuwahlen im Herbst 2019 Auswirkungen auf die Reformanliegen haben, kann naturgemäß nicht abgeschätzt werden. Im Folgenden finden Sie einen Auszug der für Unternehmer relevanten Maßnahmen.

Senkung der Einkommen- und Körperschaftsteuer

Die Herabsetzung der Steuerstufen in der Einkommensteuer soll sukzessive erfolgen. Im Jahr 2021 soll die erste Steuerstufe von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Im bisher vorgesehenen Wahljahr 2022 sollte die Reduktion der nächsten zwei Steuerstufen erfolgen, von 35 % auf 30 % bzw. von 42 % auf 40 %. Die drei letzten Steuerstufen sollten ab einem jährlichen Einkommen von 60.000 EUR unverändert bleiben.

Die Besteuerung von Körperschaften soll schrittweise von derzeit 25 % auf 23% ab dem Jahr 2022 und auf 21 % ab dem Jahr 2023 reduziert werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bislang konnten die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 400 EUR liegen, im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben wer- den. Nach Jahrzehnten soll diese Grenze nun zunächst auf 800 EUR für 2020 und auf 1.000 EUR für 2021 angehoben werden.

Forschungsprämie

Ab 2021 soll die Forschungsprämie erweitert und das Verfahren zur Beantragung vereinfacht werden. Künftig soll ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können, wodurch besonders Start-ups und kleine Unternehmen unterstützt werden. Zudem soll die Forschungsprämie unabhängig von der Ein- kommen- oder Körperschaftsteuererklärung beantragt werden können. Damit künftig rascher über die zustehende Prämie verfügt werden kann, soll eine Teilauszahlung der Prämie ermöglicht werden, sofern bereits Teile des Antrages erledigt werden können.

Maßnahmen zur Umsetzung österreichischer Klima- und Umweltstrategien

Einige umweltpolitische Aspekte, insbesondere die steuerliche Förderung von Kraftfahrzeugen mit geringem Schadstoffausstoß, sind in die Reformvorschläge eingeflossen. So soll abhängig von der Höhe des CO2-Ausstoßes eine Anpassung der Sachbezüge für PKW, der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer erfolgen. Auch erneuerbare Energien sollen künftig begünstigt besteuert werden. Analog zu Elektrofahrzeugen soll für Elektrofahrräder die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingeführt werden.

Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes angekündigt

Die Komplexität des derzeitigen Einkommensteuergesetzes soll mit dem EStG 2020 reduziert werden und zu einer Vereinfachung des Steuer- rechtes beitragen. Geplant ist unter anderem eine strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung und eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten. Es soll zu einer stärkeren Angleichung von Unternehmens- und Steuerbilanz in Richtung einer „Einheitsbilanz“ kommen und beispielsweise die Firmenwertabschreibung harmonisiert und pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich abzugsfähig werden.

Umsatzsteuer

Elektronische Zeitungen und Bücher sollen künftig wie die Printprodukte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen.

Fazit

Die geplante Herabsetzung der Steuersätze für natürliche Personen als auch für Unternehmer sowie die Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts und des Abgabenverfahrens sind zu begrüßen. Teile der Steuerreform wurden bereits im Begutachtungsentwurf des Steuerreformgesetzes I 2019/20 umgesetzt. Ob und inwieweit die weiteren Maßnahmen letztlich tatsächlich umgesetzt werden, bleibt vor allem nach den jüngsten innenpolitischen Entwicklungen abzuwarten.

MMag. Elisabeth Ludwig ist Steuerberaterin bei Grant Thornton Austria GmbH.

Derzeit liegt ein Ministerialentwurf für das EU-Meldepflichtgesetz vor, wodurch die EU-Amtshilfe-Richtlinie zur verpflichtenden Offenlegung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit Wirkung zum 1. Juli 2020 umgesetzt werden soll.

Österreich wird von einem Wahlrecht Gebrauch machen, sogenannte „Intermediäre“ (Parteienvertreter, z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) von der Meldepflicht auszunehmen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Wichtig ist, dass auch Gestaltungen, deren erster Schritt ab 25. Juni 2018 umgesetzt wurde, rückwirkend von der Meldepflicht erfasst sein werden und bis 31. August 2020 gemeldet werden müssen.

Ab dem Jahr 2022 sollen Unternehmen bis zu 10 % ihres Gewinns steuerfrei als Erfolgsbeteiligung an ihre Dienstnehmer auszahlen können.

Die österreichische Bundesregierung stellte bei der Präsentation der Eckpfeiler ihrer Steuerreform „Entlastung Österreich“ Ende April auch eine steuerlich begünstigte Erfolgsbeteiligung für Dienstnehmer vor: Ab dem Jahr 2022 sollten Unternehmen bis zu 10 % ihres Gewinns steuerfrei als Erfolgsbeteiligung an ihre Dienstnehmer auszahlen können. Der steuerfreie Betrag pro Dienstnehmer sollte dabei maximal 3.000 EUR pro Jahr betragen. Diese Befreiung sollte auch für Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge gelten. Nach der „Ibiza-Affäre“ muss man nun abwarten, ob die Steuerreform trotz aller Differenzen wie geplant in Kraft treten wird.

Matthias Jancura, LL.B., ist Associate bei Grant Thornton Austria GmbH.