Steuertipp : Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, werden immer beliebter. Bislang sind sie allerdings nicht als offizielle Währungen anerkannt. In den letzten Wochen wurde vermehrt über Bitcoins berichtet. Die virtuelle Währung macht entweder aufgrund neuer Höchststände beim Kursverlauf (wurde bereits mit über 4.900 Dollar gehandelt) oder möglicher Verbote von Handelsplattformen Schlagzeilen. Zur steuerlichen Behandlung hat das Finanzministerium (BMF) kürzlich Stellung genommen.

Ertragsteuerliche Behandlung im Betriebsvermögen

Nach Ansicht des BMF handelt es sich um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, welche nicht abnutzbar sind. Befinden sich virtuelle Währungen (= Kryptowährungen) im Betriebsvermögen, sind diese je nach Absicht, ob sie lang- oder kurzfristig dem Betrieb dienen sollen, dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies führt nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen bzw. auch zu nachfolgenden Zuschreibungen. Im Fall von An- und Verkäufen der virtuellen Währung bzw. bei Tauschvorgängen zu realen und anderen virtuellen Währungen können Kursgewinne und –verluste erzielt werden, die auch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert. Bei Kryptowährungen handelt es sich nach der Ansicht des BMF um sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter, die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen sind jedoch mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zu versteuern. Eine zinsbringende Veranlagung liegt in jenen Fällen vor, in denen Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) verliehen und dem Verleiher für die Überlassung der virtuellen Währung zeitanteilig zusätzliche Einheiten der Kryptowährung zugesagt werden.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen.

Kryptowährungen im Privatvermögen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist davon abhängig, ob diese zinsbringend veranlagt werden. Realisierte Wertänderungen im Privatvermögen unterliegen bei einer zinsbringenden Veranlagung ebenso dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Wird die Kryptowährung hingegen nicht zinsbringend veranlagt, so unterliegen die realisierten Wertänderungen als Spekulationsgeschäfte dem progressiven Einkommensteuertarif, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. Findet die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres statt, so ist diese nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH zu Bitcoins ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Aussagen: Zahlungen in Bitcoins sind wie Zahlungen mittels gesetzlichen Zahlungsmitteln (z. B. Euro) zu behandeln. Die Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins. Der Wechsel von Bitcoins in reale Währungen (z. B. Euro) und umgekehrt ist ein steuerfreier Vorgang. Auch das Mining von Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Mag. Werner Braun ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.

Negative Gesellschafterverrechnungskonten

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.

Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know-how des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.

Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.