Steuertipp : Steuerliche Begünstigung von Ausbildungsmaßnahmen

Nach der bisherigen Rechtslage, gültig bis 31.12.2015, wurde Aufwand für Aus- und Fortbildungen durch das Steuerrecht folgendermaßen gefördert:

• Bildungsfreibetrag im Ausmaß von 20 Prozent des internen oder externen Bildungsaufwands als Freibetrag

• Bildungsprämie im Ausmaß von sechs Prozent des Aufwands von externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Gutschrift.

Diese Begünstigungen wurden im Zuge der Steuerreform gestrichen und stehen ab dem Veranlagungsjahr 2016 nicht mehr zu.

Begründet wurde dies seitens des Gesetzgebers mit der damit verbundenen fehlenden Anreizwirkung für betriebliche Bildungsmaßnahmen. Im Gegenzug wurde jedoch die Forschungsprämie von zehn auf zwölf Prozent erhöht.

Nach wie vor stellt Aufwand sowohl für interne als auch für externe Aus- und Fortbildung steuerlichen Betriebsaufwand dar. Dazu zählen auch im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehende Kosten wie Fahrt- und Nächtigungsaufwand, etc. Es ist zwischen Aus- und Fortbildung zu unterscheiden. Fortbildung dient laut der Definition des Verwaltungsgerichtshofs dazu, Qualifikationen zu vertiefen oder zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, die dem bereits ausgeübten Beruf dienen. Dagegen ist Ausbildung das Erlangen von Qualifikationen, die die Ausübung eines Berufs erst ermöglichen. Beim Arbeitgeber steht der Abzug als Betriebsausgabe uneingeschränkt zu, solange die Ausbildung im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit des Unternehmens steht. Für Dienstnehmer führen die Aus- und Fortbildungskosten zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug, solange eine Deckung im betrieblichen Bedarf gegeben ist, also die primär im Interesse des Arbeitgebers und nicht des Dienstnehmers liegen. Einzelunternehmer haben in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Ausbildungskosten, die die Ausübung der geplanten Tätigkeit erst ermöglichen, nicht abzugsfähig sind, da noch kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinn vorliegt.

Möglichkeiten der Förderung von Aus- und Fortbildung

In Österreich existieren diverse Förderungen von Aus- und Fortbildungskosten von Mitarbeitern. Einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten bietet die von der Wirtschaftskammer und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft betriebene Homepage.

Förderungen von öffentlicher Seite ohne direkte Gegenleistung sind prinzipiell steuerfrei. Das Steuerrecht normiert jedoch auch ein Abzugsverbot von Betriebsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Somit besteht hinsichtlich der geförderten Bildungsmaßnahmen Steuerneutralität. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der Abzug von Betriebsausgaben weiter zusteht, wie beispielsweise Lehrlingsförderungen des AMS (BlumPrämie).

In diesem Zusammenhang darf auch auf die seit 01.01.2017 geltende Lohnnebenkostenförderung hingewiesen werden. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH ersetzt dabei innovativen Start-ups für bis zu drei Jahre die Dienstgeberbeiträge für bis zu drei Mitarbeiter.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass trotz des Entfalls von Bildungsprämie und Bildungsfreibetrag noch zahlreiche Möglichkeiten der Förderungen von Bildungsmaßnahmen bestehen, um auch weiterhin die Stärken und Talente der Dienstnehmer zu gewährleisten.

Mag. Christoph Malzer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Abhängig vom Einzelfall kann die Zwischenschaltung einer GmbH für die steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein. Schüttet eine Körperschaft, wie etwa eine GmbH, den Bilanzgewinn an ihre Anteilsinhaber aus, so besteht aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, diese Zahlung als Gewinnausschüttung oder als kapitalertragssteuerfreie Einlagenrückzahlung zu behandeln. Voraussetzung für die Ausschüttung ist zum einen der Ausweis eines positiven Einlagenstandes auf Ebene der ausschüttenden GmbH und zum anderen die Deckung der Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters. Eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung ist jedoch jedenfalls erforderlich. Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Immobilien-KG: In welcher Höhe können steuerliche Verluste an die einzelnen Kommanditisten zugewiesen werden?

Dafür ist zu unterscheiden, ob betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte vorliegen und wie die vertraglichen Vereinbarungen gelebt werden. Kommanditisten einer betrieblich tätigen KG können Verluste ab dem Jahr 2016, sofern sie natürliche Personen sind und keine „ausgeprägte Unternehmerinitiative“ entfalten, nur mehr bis

zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichen. Bei einer vermögensverwaltenden KG sind Verluste, soweit sie über die Hafteinlage des Kommanditisten hinausgehen, nicht diesem, sondern dem Komplementär zuzurechnen.