Standortgesetz : Standortgesetz neu: So soll ein "Lex specialis" künftig Verfahren beschleunigen

Der Ministerrat hat nun ein neues Standortentwicklungsgesetz (StEntG) auf den Weg gebracht. Damit sollen schnellere Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, sobald ein Projekt von einem Beirat als "standortrelevant" bzw. "im öffentlichen Interesse" eingestuft wurde.

Die wichtigsten Eckdaten

Dann wiegt die neue "Lex specialis" schwerer als verschiedene andere gesetzliche Bestimmungen. Das Verfahren nach dem neuen StEntG wird dem UVP-Verfahren vorgelagert. Wird dabei innerhalb von höchstens 6 Monaten entschieden, dass ein Projekt standortrelevant ist, dann muss nach weiteren 6 Monaten in der UVP Klarheit herrschen, ob das Projekt grundsätzlich bewilligbar ist. Die UVP muss nach noch einmal sechs Monaten beendet sein.

Damit ist nach 12 Monaten klar, ob ein Projekt grundsätzlich bewilligbar ist und nach 18 Monaten muss es eine Genehmigung oder Ablehnung - in erster Instanz - geben. Anschließend ist noch der Instanzenzug möglich, so wie bisher auch. In den Instanzenzug werde ebenso wenig eingegriffen wie in die Parteienstellung, verspricht Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP). Die Ministerin rechnet pro Jahrmit zehn bis 15 Anträgen auf Feststellung von öffentlichem Interesse.

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Definition der "Standortrelevanz"

"Standortrelevant" ist ein Vorhaben, wenn "seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lässt". Nötig ist eine überregionale Bedeutung, die Schaffung von Jobs vor allem in strukturschwachen Regionen und ein "maßgebliches Investitionsvolumen". Weiters muss eine gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumindest eines Bundeslandes zu erwarten sein.

Es geht im Sinne des öffentlichen Interesses auch um einen Wissens-, Technologie oder Innovationstransfer nach Österreich. Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten sollte ebenso gegeben sein. Hilfreich ist auch die finanzielle Beteiligung der EU an der Umsetzung eines standortrelevanten Vorhabens.

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Das ist aber noch nicht alles: Es ist auch ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur nötig, oder ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende, zu einer nachhaltigen Entwicklung oder zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.

Projektwerber richten sich ans Wirtschaftsministerium

Damit ein Projektwerber, die "Standortrelevanz" bestätigt bekommt, muss er sich ans Wirtschaftsministerium wenden. Das Ministerium holt dann Stellungnahmen von fachlich zuständigen anderen Ministerien ein. Dann werden die Unterlagen aufbereitet und dem "Standortentwicklungsbeirat" zugewiesen. Dieser sechsköpfige Beirat wird mit Fachleuten seitens sechs verschiedener Ministerien beschickt und beurteilt die Vorhaben. Dann gibt er eine Empfehlung ab.

Danach werden die Unterlagen vom Wirtschaftsministerium "entscheidungsreif" aufbereitet und mit einer begründeten Empfehlung versehen. Im Einvernehmen mit dem Infrastrukturministerium entscheidet das Wirtschaftsministerium regelmäßig, zumindest aber einmal im Halbjahr, über standortrelevante Vorhaben. Standortrelevante Vorhaben, denen das öffentliche Interesse bescheinigt wurde, werden in einer Verordnung kundgemacht.

Sondergesetz für Beschleunigung von Verfahren

Die Kundmachung, wonach ein Vorhaben "standortrelevant" ist, ist in weiterer Folge an verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft. Diese Maßnahmen sind als Sondergesetz (Lex specialis) zu Bestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), im Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG) und im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anzusehen.

"Gerade Verfahrensbeschleunigungen sind von zentraler Bedeutung, um umfassende Investitionen in den Wirtschafts-, Industrie- und Infrastrukturstandort Österreich generieren zu können", heißt es im Ministerratsvortrag von Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP). "Das neu geschaffene Standortentwicklungsgesetz soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten."

Weitere Sonderverfahrensformen

Weitere Sonderverfahrensformen für Behörden und Gericht sind: acht Wochen Frist zur Bescheiderlassung; Auferlegung der Kosten, wenn Vorbringen schuldhaft verzögert werden; maßgebliche Stellen bei Beweismitteln sind zu kennzeichnen; Einführung von Redezeitbeschränkungen in der mündlichen Verhandlung; Verfahrensakten müssen chronologisch geordnet mit Inhaltsverzeichnis an das BVwG übermittelt werden; Verschuldensunabhängige Säumnisbeschwerde, BVwG entscheide in der Sache selbst; Entscheidungsfrist BVwG: 6 Monate; Kundmachung von Edikten bevorzugt im Internet.

Novelle im Dezember im Nationalrat

Der Ausschuss im Nationalrat wird am 27. November befasst. Im Plenum findet sich die Materie am 12./13. Dezember. Der Bundesrat behandelt das Thema am 19. Dezember. Das Gesetz soll am 1. Jänner 2019 in Kraft treten. (apa/red)