Stuertipp : Rückforderung von Ausbildungskosten: Worauf zu achten ist

Ausbildungskosten sind vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Nicht rückforderbar sind Kosten von Einschulungen und Fortbildungen zur Erhaltung der Fähigkeiten zur Berufsausübung.

Voraussetzung für die Rückforderung der Ausbildungskosten des Arbeitgebers ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstnehmer über den Kostenrückersatz vor Beginn der Ausbildung. Zu den Ausbildungskosten zählen vor allem Kurskosten, aber auch das Entgelt samt tatsächlich angefallenen Lohnnebenkosten, das der Dienstnehmer während einer Dienstfreistellung aus Anlass eines Kursbesuches bezogen hat. Auch Reisekosten können wieder zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung darüber abgeschlossen wurde. Ein Rückersatz kann nicht bei jeder Beendigungsform gefordert werden, sondern nur bei Beendigung durch den Dienstnehmer und einvernehmlicher Auflösung. Das bedeutet z.B. keine Rückforderbarkeit bei Auslaufen befristeter Dienstverhältnisse.

Änderungen ab 2016

Die höchstzulässige Dauer der Rückzahlungsfrist darf bei neu abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarungen ab 2016 maximal vier Jahre betragen. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer bis zu achtjährigen Bindungsdauer bei sehr kostenintensiven Ausbildungen (z. B. Berufspilot) bleibt unverändert. Diese Frist beginnt im ersten Monat nach Ausbildungsende. Außerdem ist nun auch eine zwingende monatliche Aliquotierung der Ausbildungskosten durchzuführen.

Umsatzsteuer

Hat der Dienstnehmer Ausbildungskosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, so stellt der zurückzuzahlende Betrag umsatzsteuerlich das Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers an den Dienstnehmer dar. Der Arbeitgeber hat daher dem Dienstnehmer auf den gesamten rückzuzahlenden Betrag zusätzlich Umsatzsteuer (20 %) in Rechnung zu stellen.

Ersatz der Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber

Ein neuer Arbeitgeber kann seinem neuen Dienstnehmer Ausbildungskosten ersetzen, die dieser seinem früheren Arbeitgeber zurückzahlen musste. Es müssen aber alle folgenden Voraussetzungen vorliegen, damit der ersetzte Ausbildungskostenrückersatz abgabenfrei abgerechnet werden kann:

• Der neue Arbeitgeber muss ein betriebliches Interesse an der Ausbildung nachweisen.

• Die Ausbildungsmaßnahme darf nicht nur eine Lehr-/Anlernausbildung umfassen.

• Der Dienstnehmer hat nachzuweisen, dass er die Ausbildungskosten tatsächlich getragen hat.

• Er muss die Höhe der getragenen Aufwendungen nachweisen.

• Der Mitarbeiter muss erklären, dass er die getragenen Ausbildungskosten nicht bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend macht.

• Schließlich ist zu prüfen, ob nicht bereits der Vorarbeitgeber die Rückzahlung der Ausbildungskosten bei der letzten Lohn-/Gehaltsabrechnung steuermindernd berücksichtigt hat.

Werbungskosten

Ausbildungskosten, die ein Dienstnehmer dem Arbeitgeber zurückgezahlt hat und die weder ersetzt noch bei der letzten Lohn-/Gehaltsabrechnung steuermindernd berücksichtigt wurden, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden.

Mag. Roland Neugebauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist auf Beratung in Sozialversicherungsfragen spezialisiert.

Gewinnausschüttungen & Beteiligungsverhältnisse

Der Gewinnanspruch von Gesellschaftern richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der Beteiligung am Grundkapital. Es kann aber auch zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung kommen, dann spricht man von einer alinearen Gewinnausschüttung.

Demnach ist die alineare Ausschüttung auf Ebene der GmbH als Gewinnverwendung und auf Ebene der Gesellschafter als Einkunft aus Kapitalvermögen anzusehen. Diese unterliegt der Kapitalertragsteuer mit 27,5 %. Eine alineare Gewinnausschüttung ist steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn diese gesellschaftlich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer gesellschaftlichen Deckung ist dann auszugehen, wenn die alineare Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Finanzierungsfreiheit mittels atypisch stiller Einlagen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Einlage der Gesellschafter einer GmbH als atypisch stille Einlage oder als verdeckte Einlage in die GmbH zu beurteilen ist. Schlussfolgerung war, dass eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH fremdüblich sein kann und daher keine verdeckte Einlage ist.

Außerdem hat der VwGH festgehalten, dass auch aus dem Verhältnis der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen keine Fremdunüblichkeit abgeleitet werden kann, weil es bei der GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest-) Eigenkapital gibt.