Steuertipp : Personalverrechnung: Unternehmen müssen handeln

• Der monatliche Grundbezug muss auf dem Dienstzettel explizit angegeben werden. Dies gilt insbesondere auch bei All-in-Verträgen. Ein Verweis auf den relevanten Kollektivvertrag ist nicht mehr ausreichend. Änderungen des Grundbezugs müssen schriftlich kommuniziert werden.

• Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jeden Monat seine Lohnabrechnung vorlegen, die eine Übersicht über alle Bezüge enthält und allfällige Aufwandsentschädigungen ausweist. Arbeitnehmer haben ein Recht auf eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung, dieses Recht ist zivilrechtlich einklagbar.

• Bei vielen All-in-Verträgen, in denen Überstunden und sonstige Extraleistungen mit dem Gehalt abgegolten werden, wurde in der Vergangenheit meist nur der Gesamtbezug bekanntgegeben. Das reicht nun nicht mehr. Jetzt heißt es, den Grundbezug für die Normalarbeitszeit auszuweisen.

• Eine Konkurrenzklausel ist nur noch gültig, wenn das Gehalt des Dienstnehmers über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrenze liegt, d. h. heuer müsste der Dienstnehmer mehr als 3.240 Euro verdienen, damit die Konkurrenzklausel anwendbar ist. Eine vereinbarte Konventionalstrafe darf in Zukunft maximal sechs Netto-Monatsgehälter (ohne Sonderzahlungen) betragen.

• Ausbildungskostenrückersatz: Übernimmt der Arbeitgeber Fortbildungskosten seiner Mitarbeiter, dann kann er diese zurückfordern, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen verlässt. Bisher betrug diese Rückforderungsfrist fünf Jahre, jetzt wurde sie auf vier Jahre verkürzt. Die Rückerstattungskosten müssen nun verpflichtend monatlich aliquotiert werden.

• Das Überbrückungsgeld für Bauarbeiter wird von zwölf auf 18 Monate verlängert. Anspruch darauf haben Dienstnehmer ab dem 58. Lebensjahr, die in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis tätig sind und nach dieser Überbrückungshilfe Anspruch auf eine Alterspension haben.

Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

• Der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitragssatz in der Krankenversicherung ist nun für Arbeiter und Angestellte gleich und beträgt 3,78 Prozent für den Dienstgeber und 3,87 Prozent für den Dienstnehmer.

• Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wurde von 3,7 Prozent auf 3,4 Prozent gesenkt.

• Die Sozialversicherungsfreiheit für Prämien für Diensterfindungen sowie die Beförderung von Mitarbeitern durch Beförderungsunternehmen ist gefallen. Auch Jubiläumsgeldzahlungen sind nun sozialversicherungspflichtig. Steuerbefreit sind hingegen Maßnahmen der Gesundheitsförderung in der Höhe von bis zu 186 Euro pro Jahr oder Beteiligungen der Mitarbeiter bis zu 3.000 Euro.

• Die Höchstbeitragsgrundlage wurde auf 4.860 Euro angehoben und beträgt für freie Dienstnehmer 5.670 Euro.

• Essensgutscheine sind steuerfrei, wenn sie die Grenze von 4,40 Euro pro Arbeitstag (wenn die Gutscheine nur an Arbeitstagen eingelöst und die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können) nicht überschreiten. Neu ist, dass die Gaststätten, bei denen die Gutscheine eingelöst werden, nun nicht mehr in der Nähe des Arbeitsplatzes sein müssen. Achtung: Diese Freibeträge kürzen die steuerfreien Tagesdiäten an Dienstreise-Arbeitstagen.

Mag. Stefan Szauer Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand.

Derzeit dürfen Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeithöchstgrenze von zehn Stunden nicht überschreiten. Seit 1.1.2016 kann diese Grenze auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Gesamtarbeitszeit auch aktive Reisezeiten (= angeordnetes Lenken eines Fahrzeuges) fallen. Ein Beispiel dazu: Ein Key Account Manager fährt von einer Messe nach Hause und lenkt den Pkw selbst, somit kann er die Arbeitszeit auf zwölf Stunden ausdehnen. Lenkt hingegen nicht er, sondern ein hauptberuflich tätiger Chauffeur den Pkw, dann muss der Key Account Manager die zehn Stunden Höchstgrenze nach wie vor einhalten. Neu ist auch, dass minderjährige Lehrlinge ab 16 Jahren bei passiven Reisezeiten ebenfalls die Gesamttagesarbeitszeit von neun auf zehn Stunden ausdehnen können.

Änderungen im Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz

Seit dem 1.1.2016 gilt eine neue Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit. Auf Grundlage dieser muss die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit zwölf Stunden und die Reduktion der Arbeitszeit zumindest 20 Prozent der Normalarbeitszeit betragen.

Auch für freie Dienstnehmerinnen gibt es Neuerungen: Nunmehr gilt auch für sie das absolute und individuelle Beschäftigungsverbot wie für fix angestellte Mitarbeiterinnen. Das absolute Beschäftigungsverbot besteht für acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, das individuelle wird auch als Frühkarenz bezeichnet und kann vom Arzt verordnet werden. Seit heuer haben auch Pflegeeltern Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit. Aber nur dann, wenn sie kein Entgelt für die Pflege beziehen.

Mag. Stefan Szauer, Moore Stephens City Treuhand