Rechtstipp : Neuer Schutz für Geschäftsgeheimnisse: UWG-Novelle zur Umsetzung der Know-how-Richtlinie der EU

Die Know-how-Richtlinie (RL [EU] 2016/943) definiert als Geschäftsgeheimnis eine Information, die

– geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

– von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und

– Gegenstand von den Umständen entsprechenden, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

Um den Geheimnisschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein, wobei der Nachweis des wirtschaftlichen Werts und der Geheimhaltungsmaßnahmen bedeutsam sein wird.

Der wirtschaftliche Wert kann durch die Anschaffungs- und Entwicklungs- kosten nachgewiesen werden. Schwieriger ist der Nachweis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Um diese zu dokumentieren, nennen die erläuternden Bemerkungen des Entwurfes z. B.

– die Erfassung der Geschäftsgeheimnisse,

– die Ermittlung der Geheimnisträger,

– die Beschränkung der Weitergabe auf ausgewählte vertrauenswürdige Personen („need to know“)

– eine „Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation“ sowie

– ein fortgesetztes Bemühen um die Geheimhaltung.

Soweit das nicht schon bisher beachtet wurde, wird künftig verstärkt Augenmerk auf die Dokumentation von Geschäftsgeheimnissen, die Beschränkung auf einen kleinen Kreis von Geheimnisträgern und die routinemäßige Verwendung von Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsklauseln in Dienstverträgen sowie auf den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen bei technischen oder kaufmännischen Kooperationen zwischen Unternehmen sowie bei Verhandlungen über Unternehmensverkäufe zu legen sein.

Sanktionen

Der Entwurf sieht teilweise neue zivilrechtliche Ansprüche vor. Dazu zählen der Anspruch auf Herausgabe von „unlauter erzielten Gewinnen“ und der pauschalierte Schadenersatz, die Erweiterung des Beseitigungsanspruchs um Rückruf der Eingriffsgegenstände (Produkte, Dokumente, Materialien, Stoffe, Dateien) vom Markt sowie die Einführung einer angemessenen Entschädigung, wenn der zunächst gutgläubige Verletzer später erfährt, dass ihm das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person bekannt wurde, die dieses Geheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat.

Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren

Um die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen auch in Gerichtsverfahren zu gewährleisten, sieht die Regierungsvorlage vor, dass es ausreichen soll, das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses soweit zu substantiieren, dass sich der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lässt. Auf Antrag oder von Amts wegen hat das Gericht Maßnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, die über ihren bisherigen Kenntnisstand hinausgehen. Die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen können vorsehen, dass die Offenlegung nur gegenüber einem Sachverständigen erfolgt, der vom Gericht anzuweisen ist, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält („In-Camera-Verfahren“).

Dr. Rainer Herzig ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und auf unlauteren Wettbewerb spezialisiert.

Als fremdhändige Testamente bezeichnet man solche Testamente, deren Text vom Erblasser nicht (wie beim eigenhändigen Testament) eigenhändig geschrieben wurde. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Erblassers und dreier Zeugen. Im konkreten Fall unterfertigte die Erblasserin ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war und aus zwei losen Blättern bestand. Der Text der letztwilligen Verfügung befand sich auf der Vorder- und Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb; auf dem zweiten Blatt befanden sich lediglich die Unterschriften der drei Testamentszeugen. Beide Blätter wurden anschließend mit einer Büroklammer verbunden. Wie der OGH nun klarstellte, sind die Formerfordernisse damit nicht gewahrt (2 Ob 192/17z). Laut Gesetz müssen die Zeugen nämlich „auf der Urkunde“ unterschreiben. Bei mehreren losen Blättern muss dafür ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben sein. Ein fremdhändiges Testament ist daher ungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt mit dem Text der letztwilligen Verfügung unterschrieben haben, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt. Zur Vermeidung einer etwaigen Ungültigkeit sollten bestehende Testamente daher auf die Einhaltung der Formvorschriften überprüft werden.

Mag. Christian Kern ist Rechts­anwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Datenschutzrecht tätig.