Steuertipp : Mitarbeiterbeteiligung – ein betrieblicher Motivator

Durch die Beteiligung von Mitarbeitern können sich auch weitere positive Effekte wie eine bessere Identifikation mit dem Unternehmen, höhere Motivation sowie Einkommenserhöhung bei den Mitarbeitern ergeben.

Unter gewissen Voraussetzungen wird die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers steuerlich gefördert. Hierfür sieht das Einkommensteuergesetz in § 3 (1) Z 5b einen Freibetrag von 3.000 Euro jährlich für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen vor. Der im Gesetzestext angeführte „Vorteil“ meint die Differenz zwischen der fremdüblichen Kapitaleinlage und der von einem Mitarbeiter zu leistenden Kapitaleinlage; z. B. Aktien im Wert von 10.000 Euro können von Mitarbeitern um 7.000 Euro gekauft werden. Die Differenz in der Höhe von 3.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die laufende Vergütung (z. B. Dividenden, Gewinnausschüttungen von GmbHs, Gewinnanteile für stille Gesellschafter) ist von diesem Freibetrag nicht erfasst und führt bei den Mitarbeitern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Vorteil muss vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon gewährt werden. Eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die Mitarbeiter muss nicht erfolgen. Die Beteiligung muss für mindestens fünf Jahre gehalten werden. Erfolgt eine Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, entfällt eine Nachversteuerung.

Folgende Beteiligungsformen kommen in Betracht:

Aktien, Partizipationsscheine, Substanzgenussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem verbundenen Konzernunternehmen

Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften •

Echte stille Beteiligungen

Die ersten drei Beteiligungsformen stellen beim ausgebenden Unternehmen Eigenkapital dar und zielen auf bestimmte Gesellschaftsformen ab, während die echte stille Beteiligung in der Regel Fremdkapital darstellt und sich für alle Rechtsformen eignet.

Die Ausgabe von GmbH-Anteilen ist in der Praxis aufwendig, da jede Übertragung von Gesellschaftsanteilen notariatsaktpflichtig ist. Einfacher zu handhaben ist die echte stille Gesellschaft. Gem. § 179 UGB handelt es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, durch Leistung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des anderen übergeht. Eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven besteht nicht. Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Eine Eintragung in das Firmenbuch ist nicht vorzunehmen. Für die vertragliche Gestaltung besteht grundsätzlich Formfreiheit. Um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, muss jedoch eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens (keine fixe Verzinsung der Einlage) vereinbart werden. Darüber hinaus ist eine Beteiligung am Verlust oder eine vertraglich geregelte Nachrangigkeit im Insolvenzfall zu vereinbaren.

Die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter sind im Gegensatz zu Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen von GmbHs nicht mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent endbesteuert, sondern sind bei Übersteigen des Veranlagungsfreibetrags von 730 Euro vom Mitarbeiter in der Steuererklärung anzuführen und unterliegen dem Einkommensteuertarif (bis zu 55 Prozent).

Mag. Werner Braun ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand. Er ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.

Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups

Seit 1.1.2017 können sich junge innovative Kleinst- oder Kleinunternehmen die Lohnnebenkosten für die ersten drei Angestellten, im Normal- oder Teilzeitarbeitsplatzverhältnis, zum Teil zurückholen.

Von dem 185 Millionen Euro schweren Start-up-Paket der Bundesregierung fließen in den kommenden drei Jahren 100 Millionen Euro in die Lohnnebenkostenförderung. Abgewickelt wird das Förderprogramm von der staatlichen Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws). Mit der Maßnahme sollen 3.000 Jobs im Jahr geschaffen werden. Der Zuschuss richtet sich an wachstumsstarke und maximal fünf Jahre alte Start-ups mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Die Förderwahrscheinlichkeit kann auf der aws-Homepage mit einem Selbsttest ermittelt werden.

EuGH für rückwirkenden Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrektur

Wird an einer Rechnung ein Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in vielen Fällen der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechnung besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Aufgrund der korrekten Rechnung kann sich in weiterer Folge der leistungsempfangende Unternehmer die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.