Rechtstipp : Mit der 4-Tage-Woche zu mehr Arbeitgeberattraktivität

Eine bessere Work-Life-Balance steht auf dem Wunschzettel der Österreicher in den letzten Jahren immer weiter oben. So verwundert es nicht, dass immer mehr Arbeitgeber bereit sind, eine 4-Tage-Woche mit einer Reduktion der Wochenarbeitszeit einzuführen. Zuletzt machten Unternehmen von sich reden, die die Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich auf 30 Stunden pro Woche reduzierten. Wenn bei diesem Modell aber einfach die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird, macht dies die Mitarbeiter juristisch zu Teilzeitbeschäftigten. Müssen sie fallweise doch länger arbeiten, erhalten sie für ihre „Mehrarbeitsstunden“ damit nur Zuschläge im Ausmaß von 25 Prozent. Erst die 41. Stunde gilt dann wieder als „Überstunde“, die einen Zuschlag von 50 Prozent bringt. Noch arbeitnehmerfreundlicher wäre es, nicht die Arbeitszeit herabzusetzen, sondern bezahlte Freizeit – zum Beispiel im Ausmaß von 10 Stunden/ Woche – zu gewähren. In diesem Fall kämen alle Ansprüche wie bei Vollzeitmitarbeitern zur Anwendung.

Bleibt selbstverständlich die klassische 4-Tage-Woche ohne Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dabei kann die tägliche (überstundenfreie) Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Hier gibt es wiederum zwei Varianten: Bei der einen wird die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter jeweils im Voraus vereinbart. Bei der anderen wird eine Gleitzeitvereinbarung zugrunde gelegt, bei der sich die Mitarbeiter die Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst aussuchen können. Bei der letztgenannten Variante kann – falls der Konsum ganzer Gleittage im Zusammenhang mit Wochenenden vertraglich zugelassen wird – die tägliche Normalarbeitszeit sogar auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Maier, LL.M., leitet das Arbeitsrechtsteam bei Baker McKenzie in Wien.

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