Steuertipp : Managergehälter nicht mehr unbegrenzt abzugsfähig

Der Gesetzgeber rechtfertigte diesen Schritt mit der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge. Im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens sei es demnach vertretbar, den Betriebsausgabenabzug von Managergehältern zu beschränken. Diese Argumentation war nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig – noch im Jahr 2014 wurden beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden eingebracht. Dieser bestätigte die angefochtene Bestimmung aber als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend.

Die Bestimmung gilt für echte Dienstnehmer ebenso wie für vergleichbar organisatorisch eingegliederte inklusive überlassene Personen – unabhängig davon, ob sie noch aktiv sind oder nicht. Eine "vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person" erbringt ihre Leistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber ähnlich wie ein Dienstnehmer in die Organisation des Unternehmens eingegliedert – z. B. der Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind. In diesem Fall gilt die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses. Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze wie z. B. Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können weiterhin ungekürzt abgesetzt werden.

Firmenbeteiligung als Ausweg

Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von € 500.000 monatsweise zu aliquotieren (2014 aliquot € 416.667). Die Kürzung soll auch zur Anwendung kommen, wenn eine Person mehrere Entgelte von verbundenen Betrieben, Personengesellschaften oder verschiedenen Konzerngesellschaften erhält. Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw. sonstige Bezüge gem. § 67 Abs 6 EStG (wie z.B. freiwillige Abfertigungen), soweit sie nicht mit 6 % versteuert werden. Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung.

Ebenfalls mit Wirkung ab 1.3.2014 wurde für freiwillige Abfertigungen ("Golden Handshakes") eine neue Deckelung eingezogen, die dem 9-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage entspricht (2015: € 41.850). Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt – das heißt, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 € 167.400 begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem alten Abfertigungssystem angehören. Bei Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen wurde das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbemessungsgrundlage eingeschränkt (2015: € 8.370).

Um das Abzugsverbot zu umgehen, kann dem Manager statt Bonuszahlungen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und entsprechende Gewinnausschüttung angeboten werden. Das erfordert aber eine tiefgreifende Neuregelung des Vertragsverhältnisses, wobei nicht nur steuerrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen sind.

Mag. Roland Neugebauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

1. Mitarbeiterrabatte

Mit der Steuerreform wird ab 1.1.2016 für alle Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt.

Bis maximal 20 % bleiben Mitarbeiterrabatte steuerfrei – darüber nur innerhalb des Freibetrags von € 1.000 pro Kalenderjahr. Alle einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, sind aufzuzeichnen. Der Mitarbeiterrabatt ist vom Endverkaufspreis zu berechnen.

Beispiel 1: Ein Arbeitgeber verkauft seine Ware nach Abzug üblicher Rabatte um € 100.

a) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um € 90. Da der Rabatt unter der 20%-Grenze liegt, ist er steuerfrei.

b) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um € 70. Die 20%-Grenze ist überschritten. Es liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zu versteuern wäre. Wird der Freibetrag von € 1.000 nicht überschritten, unterliegt der Vorteil weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Erst wenn die Freibetragsgrenze von € 1.000 pro Kalenderjahr überschritten wird, löst dies die Steuerpflicht aus.

Beispiel 2: Ein Arbeitgeber verkauft seine Ware um € 10.000. Seine Arbeitnehmer erhalten sie um € 7.500. Der Rabatt beträgt mehr als 20 %, somit liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug von € 2.500 vor. Auch der jährliche Freibetrag von € 1.000 ist überschritten, die Differenz von € 1.500 als laufender Bezug des Arbeitnehmers daher zu versteuern.

2. Aktivierungspflicht bei Herstellungskosten

Derzeit kann der Unternehmer Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten wahlweise aktivieren oder nicht – ab 2016 besteht Aktivierungspflicht.

Herstellungskosten setzen sich in der Kostenrechnung aus Einzel- und Gemeinkosten zusammen (direkt bzw. indirekt zurechenbar). Derzeit können Unternehmer wählen, ob sie Teile der Gemeinkosten aktivieren oder nicht – ab 2016 muss aktiviert werden.

Die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten sollen in Angleichung an das Steuerrecht auf Vollkostenbasis ermittelt werden, und zwar variable und fixe Gemeinkosten. Angemessene Verwaltungs- und Vertriebskosten können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin aktiviert werden – ebenso wie Fremdkapitalkosten, die in den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies ist jedoch künftig im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Durch die Neuregelung wird die UGB-Bilanz an die Steuerbilanz angepasst. Steuerlich dürfen aber Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht aktiviert werden, was weiterhin zu Unterschieden zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz führen kann. Laut Übergangsbestimmun-gen gilt die Neuregelung erstmals für Herstellungsvorgänge in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Ansonsten ist das Aktivierungswahlrecht beizubehalten, wobei das freiwillige Vorziehen der neuen Bewertungsvorschriften möglich ist. (Roland Neugebauer, Moore Stephens City Treuhand)