Rechtstipp : Lkw-Kartell: Rekordstrafen und eilige Klagswelle?

MAN, dem Kronzeugen, wurde die Geldbuße erlassen. Das Kartell umfasste von 1997 bis 2011 den gesamten EWR, bis die Kommission „Dawn-RaidsR (unangekündigte Hausdurchsuchungen im „Morgengrauen“) durchführte. Das Kartell soll die Bruttolistenpreise ebenso koordiniert haben wie den Zeitplan für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien und die Weitergabe der dafür anfallenden Kosten. Über 30 Millionen Lkw sind in Europa unterwegs, die rund drei Viertel des Warenverkehrs auf dem Lande abwickeln.

Die Kommission verwies in ihrer Pressemitteilung darauf, dass alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen können. Es wurde auch auf die Richtlinie über Schadenersatzklagen wegen Kartellverstößen verwiesen, die bis zum 27.12.2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Auch eine Schadensvermutung und Regeln über eine Sonderstellung des Kronzeugen im Schadenersatzverfahren und über die Schadensabwälzung sind in der Richtlinie enthalten. Die entsprechenden legistischen Vorarbeiten in Österreich sind im Gange.

Eine Klage kann bei ausreichendem Volumen durchaus sinnvoll, chancenreich und möglicherweise sogar für das Management geboten sein. Wesentlich bei der Entscheidung, Planung und Vorbereitung von Schadenersatzklagen – nicht nur nach Kartellen – ist aber, wie der Schaden bemessen und der Kausalzusammenhang erwiesen werden kann. Schon dieser Schritt sollte mit fachkundiger Beratung erfolgen. Die Erfahrungen aus den bisherigen (großen) Kartellschadenersatzverfahren in Österreich und international haben gezeigt, dass bei ungenügender Vorbereitung schon die ausreichende Beschreibung des schadensstiftenden Sachverhalts, also eine schlüssige Klagserzählung, eine große Herausforderung sein kann. Es sind schon Klagen an diesem Erfordernis gescheitert.

Die erklärte Hoffnung mancher Kläger, diesbezüglich Aufklärung und Beweismittel in den Akten der Kommission zu finden, könnte enttäuscht werden: Da es für eine rechtswidrige Kartellvereinbarung bereits ausreicht, wenn damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, kann die Prüfung unterbleiben, ob eine derartige Wettbewerbsbeschränkung auch tatsächlich bewirkt wurde und ob dadurch ein Schaden verursacht wurde bzw. wie hoch dieser war. Daher kommen auf allen Seiten hochspezialisierte wirtschaftswissenschaftliche Gutachter zum Zuge, die aus Preis- und Kostendaten sowie sonstigen Marktinformationen in komplexen Vergleichsverfahren und mathematischen Modellen die Grundlagen für eine Schadensberechnung oder meist eher -schätzung finden sollen. Nach der Erfahrung des Autors ist dies zur Prozessvorbereitung wesentlich, wenn auch letztlich das Gericht auf guter Grundlage eine Schätzung vornehmen kann. Abhängig von der aktuellen Rechtslage am Klagsort kann die Verjährungsfrist schon sechs Monate nach der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung enden. Wenn die betroffenen Unternehmen daher keine Rechtsmittel einlegen, kann die Verjährung im Lkw-Kartell-Fall bereits am 19.01.2017 eintreten. Eile ist daher für potenzielle Anspruchsteller geboten.

Mag. Dieter Hauck ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Kartell-, Schadenersatz- und Prozessrecht tätig.

Die EU-Richtlinie (RL 2014/104/ EU) wurde am 26.11.2014 verabschiedet und soll die private Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzansprüche für Konsumenten und Unternehmer erleichtern sowie einen Ausgleich zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung (Kronzeugenregelung) erzielen.

Sie wird mit der Kartellrechts-Novelle, deren Begutachtungsfrist am 5. Oktober endete, in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis 27.12.2016 erfolgen. Die wichtigsten Punkte sind:

Jede natürliche und juristische Person hat das Recht auf vollständigen Schadenersatz. Dieser umfasst sowohl den eingetretenen Vermögensschaden als auch entgangenen Gewinn und Zinsen ab Schadenseintritt.

Bei Kartellen wird eine Schadensverursachung widerleglich vermutet.

Die Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre und wird durch bestimmte Verfahren gehemmt. Diese Hemmung endet frühestens ein Jahr nach Ende dieser Verfahren.

Für nationale Gerichte besteht die Möglichkeit, die Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte, Dritte und Wettbewerbsbehörden anzuordnen, wenn ein Antrag des Klägers vorliegt, der den Schadenersatzanspruch überzeugend stützt. Komplexe Regelungen sollen das Anwaltsprivileg und bestimmte Dokumente in Behördenakten (z. B. Kronzeugenerklärungen) schützen.

Einige Punkte der Richtlinie wurden bereits 2013 mit § 37a KartG abgedeckt. Trotzdem besteht im Zuge der Richtlinienumsetzung Änderungsbedarf, unter anderem im Hinblick auf die Verjährungsfrist für Schadenersatz und die Offenlegung von Beweismitteln.