Maßnahmen zu COVID-19 : Kurzarbeit und Sonderurlaube: Das ist jetzt zu tun

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© Konstantin Yuganov - stock.adobe.com

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts aufgrund einer absehbaren, temporären Unterbeschäftigung. Kurzarbeit dient dazu die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeitern aufrecht zu erhalten. Finden Sie hier alle konkreten Informationen, wie Unternehmer Kurzarbeit einführen und wie der Urlaub für Sonderbetreuungszeit geregelt ist.

>> Aktuell haben Regierung und Sozialpartner nun beschlossen, eine Kostenübernahme der Dienstgeberbeiträge schon ab dem ersten Monat statt erst ab dem vierten Monat zu ermöglichen. Damit sei das Soforthilfepaket zur Corona-Kurzarbeit noch attraktiver worden - und es gebe "keine Ausreden mehr für Unternehmen", so Wolfgang Katzian. "Bitte kündigen Sie niemanden, sondern melden Sie stattdessen Kurzarbeit an, um so Arbeitsplätze zu sichern", rief Arbeitsministerin Christine Aschbacher auf.

>> Hier finden Sie alle Informationen für Unternehmen, die jetzt wichtig sind: Von Steuerstundungen über Versicherungsschutz und Höhere Gewalt bis hin zu Hauptversammlungen und Maßnahmen für EPU - und darüber hinaus, wie Sie diese Maßnahmen beantragen können

Wie kann Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt werden?

Die Anwaltskanzlei Baker McKenzie empfiehlt drei Schritte zur Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen.

In einem ersten Schritt muss eine Kurzarbeits-Vereinbarung abgeschlossen werden - in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Darin muss u.a. folgendes geregelt sein:

- Die Dauer der Kurzarbeit (für maximal 3 Monate möglich, verlängerbar für weitere 3 Monate)

- Die Verkürzung der Arbeitszeit (im Schnitt auf 90 bis zehn Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit, in einzelnen Wochen auf null Prozent möglich),

- Der Abbau von Zeitguthaben und Urlauben (Arbeitnehmer müssen sowohl bestehende Urlaubs- und Zeitguthaben konsumieren)

- Kurzarbeitsunterstützung für die ausfallende Arbeitszeit und

- eine Behaltefrist (für zumindest ein Monat nach Ende der Kurzarbeit).

Der zweite Schritt umfasst den Antrag an das AMS auf Kurzarbeitsbeihilfe. Der Antrag ist dem AMS samt der Vereinbarung via eAMS-Konto oder per E-Mail zu übermitteln. Dem AMS ist auch eine Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona) zu liefern. UPDATE: Ab sofort können Unternehmen die neue Kurzarbeitsregelung in Anspruch nehmen und beim AMS (Arbeitsmarktservice) beantragen. Alle Informationen zur Kurzarbeit sind auf der Website des AMS verfügbar, unter anderem das Kurzarbeit-Begehren, Pauschalsatztabellen und Pauschalsatz-Erläuterungen.

Außerdem bietet das AMS nun einen Kurzarbeitsrechner: Dieser Rechner soll dabei helfen, die für Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln.

Im dritten Schritt leitet das AMS den Antrag samt Vereinbarung dann an die Gewerkschaft und Wirtschaftskammer zur Prüfung weiter. Diese können eine Beratung verlangen, der Kurzarbeit zustimmen (durch Unterfertigung der Vereinbarung) oder diese ablehnen. Die Erledigung erfolgt binnen 48 Stunden.

Allerdings ortet ein Steuerberater aus Wien eine "massive Schieflage" bei der Corona-Kurzarbeit. Und auch die Experten von Baker McKenzie haben sich mit dem Corona-Kurzarbeitsmodell beschäftigt und sich die Vorteile, aber auch die Tücken angesehen.

>> Welche Unternehmen nehmen Kurzarbeit in Anspruch? Finden Sie hier alle Artikel zum Thema!

Wie viel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während der Kurzarbeit zahlen?

Das Teilzeit-Entgelt bietet dem Arbeitnehmer Bezahlung im Ausmaß der verkürzten Arbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer etwa 50 Prozent seiner Arbeitszeit, so gebühren ihm 50 Prozent des bisherigen Entgelts.

Darüber hinaus gebührt den Arbeitnehmern neben dem Teilzeit-Entgelt eine Kurzarbeitsunterstützung für die ausfallende Arbeitszeit. Hierbei ist ein Modell einer sog. „Nettoverdienstgarantie“ vorgesehen. Hier gilt folgende dreistufige Staffelung je nach Höhe des Bruttoverdienstes: Bei einem Bruttoverdienst bis 1.700 Euro besteht die Nettogarantie bei 90 Prozent, von 1.700 bis 2.685 Euro liegt sie bei 85 Prozent, und bei einem Bruttoverdienst von 2.685 Euro bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage besteht eine Nettogarantie von 80 Prozent.

Welche Beihilfen bekommt das Unternehmen bei Kurzarbeit?

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird vom AMS nach einem Pauschalsatz pro ausgefallener Arbeitsstunde errechnet und soll die Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung abdecken. Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

>> Hier beantwortet die Wirtschaftskammer im Detail einige Fragen.

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Wie sind die gesetzlichen Maßnahmen für den Urlaub für Sonderbetreuungszeit geregelt?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Sonderbetreuungszeit bis zur Dauer von drei Wochen vereinbaren. Diese wird zu einem Drittel staatlich durch den Bund finanziert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Vereinbarung über die Sonderbetreuungszeit kann mit Arbeitnehmern vereinbart werden, wenn die Arbeitnehmer nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung haben und die Lehranstalten und Betreuungseinrichtung des Kindes (bis zum 14. Lebensjahr) aufgrund von behördlichen Maßnahmen geschlossen wurden.

Der Arbeitnehmer hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, diese liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers.

Wie hoch ist die staatliche Unterstützung und welche Fristen sind zu beachten?

Der Bund übernimmt ein Drittel des Entgelts, das während der Dauer der Sonderbetreuungszeit gezahlt wird. Die Höhe der staatlichen Unterstützungsleistung ist mit der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt.

Die staatliche Unterstützungsleistung ist gegenüber der örtlich zuständigen Abgabenbehörde binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Schließungsmaßnahmen der Betreuungseinrichtungen durch den Arbeitgeber geltend zu machen.

>> Hier finden Sie unser Service für Unternehmen mit allen relevanten Informationen zu Sonderurlaub, Versicherungsschutz, Arbeitsrecht oder Mietzinszahlungen