Rechtstipp : Kurzarbeit – das „Schreckgespenst“ Rezession ist zurück

Bereits im Krisenjahr 2009 wurde in Österreich Kurzarbeit gesetzlich geregelt: Durch die finanzielle Unterstützung von Betrieben bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten Arbeitslosigkeit und Insolvenzen verhindert werden. Jetzt schwächelt die Konjunktur erneut und in Deutschland steigt die Kurzarbeit bereits merklich an. Auch hierzulande wird wieder vermehrt darüber diskutiert.

Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktservicegesetzes bedeutet eine vorübergehende generelle Verkürzung der Arbeitszeit. Die Maßnahme kann gesamte Unternehmen oder auch nur einzelne Betriebe oder Teile davon erfassen.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, können Arbeitgeber eine staatliche Finanzunterstützung in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe erhalten – Rechtsanspruch darauf gibt es aber keinen. Als Gründe für notwendige Kurzarbeit gelten etwa rezessionsbedingte Auftragsrückgänge oder der Ausfall von betriebsnotwendigen Zulieferungen. Aber auch Terroranschläge oder Naturkatastrophen sind als Gründe denkbar.

Wesentlich für die Förderung von Kurzarbeit ist, dass die schwierige Lage nur vorübergehend (aber nicht saisonbedingt) und zeitlich absehbar ist. Diese muss außerdem auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein. Förderbar sind grundsätzlich alle privaten Arbeitgeber. Auf Beschäftigtenseite können alle Arbeitnehmer (also auch Teilzeitkräfte) mit Ausnahme von Lehrlingen und Geschäftsführern unterstützt werden.

AMS, Betriebsrat, Sozialpartner

Sechs Wochen vor Start der geförderten Kurzarbeit muss das Arbeitsmarktservice verständigt werden. Dieses hat anschließend gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu klären, ob es nicht auch gelindere Lösungen gibt, z. B. einen Abbau von Urlaubs- und Zeitausgleichsguthaben. Dabei sind auch Beratungen mit dem Betriebsrat (soweit vorhanden) und den zuständigen Kollektivvertragsparteien zu führen, um eine Sozialpartner- und ggf. eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Der Antrag auf Beihilfe ist dann spätestens drei Wochen im Voraus zu stellen.

Der Kurzarbeitszeitraum muss zunächst auf maximal sechs Monate befristet werden, kann aber auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber den Beschäftigtenstand aufrechterhalten. Nach der Kurzarbeit wird üblicherweise eine fortdauernde Behaltepflicht für die betroffenen Arbeitnehmer von ein bis vier Monaten vereinbart.

Der Arbeitszeitausfall darf zwischen 10 und 90 Prozent der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen. Für die Dauer der Kurzarbeit kann ein gesonderter Durchrechnungszeitraum vereinbart werden.

Komplexe Förderstruktur

Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber für die reduzierte Arbeitsleistung aliquot entlohnt, zusätzlich erhalten sie von ihm eine Kurzarbeitsunterstützung. Deren Höhe orientiert sich an den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Fall der Arbeitslosigkeit entstünden.

Der Arbeitgeber erhält seinerseits vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe als teilweisen Ersatz für die zusätzlichen Ausgaben. Da es für die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf die ungekürzte Beitragsgrundlage ankommt, werden auch diese erhöhten Aufwendungen ausgeglichen. Wird zusätzlich ein Ausbildungskonzept vereinbart, kann das AMS eine zusätzliche Qualifizierungsbeihilfe gewähren.

Arbeitgeber sollten beachten, dass der anwendbare Kollektivvertrag Sonderregelungen für Kurzarbeit vorsehen kann. Prüfen sollten sie auch den Bezug anderer Beihilfen, da Doppelförderungen nicht zulässig sind. Die einmal festgelegten Bestimmungen müssen strikt eingehalten werden, da es ansonsten zu Rückforderungen kommen kann.

Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc, ist Senior Counsel bei Baker McKenzie im Bereich Arbeitsrecht und spezialisiert auf Restrukturierungen.