Steuertipp : Kryptowährungen in Bilanz und Steuerrecht

Kryptowährungen wie Bitcoins u. a. sind in Österreich gegenwärtig nicht reguliert, sie besitzen keinen inneren Wert und basieren auf Akzeptanz. Die technische Grundlage für Kryptowährungen stellt die Blockchain dar. Diese speichert Transaktionen, nicht aber Kontostände. Die Geldmenge wird von einem Algorithmus bestimmt und von einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk ausgegeben. Dadurch wird der Transfer von virtueller Währung ohne einen Intermediär ermöglicht. Kryptowährungen werden von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert und stellen auch keine Finanzinstrumente dar, dennoch werden sie zum Teil als Zahlungsmittel anerkannt. Eine Untersuchung, die in 13 europäischen Ländern, in den USA und Australien von ING-Diba durchgeführt wurde, zeigt, dass in Österreich 8% der Bevölkerung Kryptogeld besitzen und 79% bereits davon gehört haben.

Kryptowährungen sind iSd Zivilrechts Sachen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit trifft zu, folglich können virtuelle Währungen Gegenstand von Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Darlehns- und Pfandverträgen sein. Bei der Anschaffung von bereits existierenden Geldmengen wie z. B. Bitcoins werden diese im Unternehmensrecht mit den Anschaffungskosten samt allfälligen Transaktionsgebühren bewertet. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter sind nicht abnutzbar und eine planmäßige Abschreibung ist nicht vorzunehmen.

Im Betriebsvermögen gehaltene virtuelle Währungen sind dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Unternehmensgesetzbuches sind zu berücksichtigen.

Werden Kryptowährungen im Rahmen eines Unternehmens gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht und vice versa, ist dies eine umsatzsteuerfreie Handlung. Entstandene Kursgewinne bzw. Kursverluste müssen im Rahmen der Gewinnermittlung ermessen werden.

Das Mining von Kryptowährungen wird wie die Herstellung von sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern behandelt, da es grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ist und steuerliche Konsequenzen mit sich bringt. Werden virtuelle Geldmengen geschaffen (Mining), erfolgt die Bewertung zu Herstellungskosten. Ein Aktivposten darf nicht angesetzt werden, wenn eine Zuordnung zum Anlagevermögen vorliegt.

Bitcoins und andere Kryptowährungen sind keine Handelswaren, weder eine Konzessionspflicht noch eine Gewerbeberechtigung werden benötigt. Auch die Beratung und Vermittlung von virtuellen Währungen bedarf keiner Berechtigung.

Auf Kryptowährungen sind einzelne Delikte des StGB nicht anwendbar (Diebstahl oder Raub), andere jedoch schon (Veruntreuung oder Unterschlagung), wobei es noch wenige Präzedenzfälle dazu gibt. Plattformen zum Umtausch von Kryptowährungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen unterliegen den Geldwäschebestimmungen. Marktplätze, die nur den Tausch von Kryptowährungen untereinander ermöglichen, fallen jedoch nicht darunter.

Im Privatvermögen zinstragend veranlagte virtuelle Währungen und daraus realisierte Wertänderungen unterliegen dem Sondersteuersatz iHv 27,5%. Werden Kryptowährungen nicht länger als 1 Jahr gehalten, ist es als Spekulationsgeschäft einzustufen und es gilt der Normalsteuersatz.

Dr. Peter Wundsam, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.

Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Bisher versagte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei natürlichen Personen die Abzugsfähigkeit solcher Verfahrenskosten. Ausgenommen davon waren nur Fälle, bei denen die Tat ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit her- aus erklärbar war und in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist nachzuweisen, dass die Aufwendungen nicht dem Privatbereich zuzurechnen sind.

Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vor- zeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen beim Verkäufer nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Kunde bucht in einem Wellnesshotel ein Zimmer über einen Zeitraum von einer Woche. Aus beruflichen Gründen muss der Kunde unmittelbar vor der Anreise den Urlaub stornieren. Daraufhin wird eine Entschädigung in Höhe von € 500 fällig. Mangels Gegenleistung des Hotelbetreibers für die Entschädigung muss dieser keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

Ebenso sind Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da der bezahlte Geldersatz weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien, noch das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherungsnehmers darstellt.