Steuertipp : Kein Mantelkauf bei gleichbleibendem faktischem Geschäftsführer

Dies wird unterstellt, wenn wesentliche Änderungen auf entgeltlicher Basis in der Gesellschafterstruktur, der organisatorischen und der wirtschaftlichen Struktur durchgeführt werden, wobei eine kumulative Erfüllung innerhalb eines kurzen Zeitraumes notwendig ist. Als wesentlich gilt eine Veränderung des Strukturmerkmals um mehr als 75 Prozent. Die steuerliche Beurteilung dieses sogenannten Mantelkaufs erfolgt aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse. Die Regelung des Mantelkaufs dient der Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen.

Kürzlich erging eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtshofs zum Mantelkauf. In jenem Fall stellte die Betriebsprüfung die kumulative Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale fest, wodurch der Verlustabzug verloren ging. Das BFG folgte der Ansicht des Finanzamts nicht. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Gesellschafterstruktur: Abtretung der Anteile durch die Gesellschafter (H, W, X) um je 1 EUR an die B-GmbH (entgeltliche Basis) im August 2007.

Wirtschaftliche Struktur: Im Jahr 2004 wurde der Betrieb des Gastronomielokals durch die GmbH eingestellt. 2006 erfolgte die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens nach einem Konkursverfahren mit Zwangsausgleich (10/2004–8/2005). Von 2–8/2007 war die GmbH in Liquidation. Die Gesellschaft wurde nicht liquidiert und in 8/2007 erfolgte die Änderung des Firmenwortlauts und des Unternehmensgegenstands auf Beteiligung an Gastronomielokalen aller Art.

Organisatorische Struktur: Seit 1997 war X selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Von 4/2003–10/2004 war H selbständig vertretungsbefugter Prokurist. Während des Konkurses erfolgte die Vertretung durch den Masseverwalter (10/2004–8/2005). Danach war X bis 2/2007 wieder selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und bis 7/2007 Liquidator. Die faktische Geschäftsführung erfolgte ab 2005 durch H. Für nötige Unterschriften des X wendete sich H an einen Anwalt, den X mit einer Generalvollmacht ausgestattet hatte. Ab 7/2007 wurde H im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen.

Im Erkenntnis des BFG waren die Änderung der Gesellschafterstruktur und die Änderung der wirtschaftlichen Struktur unstrittig. Hinsichtlich der organisatorischen Struktur erfolgte allerdings keine wesentliche Änderung, da der Altgesellschafter H die organisatorische Struktur vor und nach dem Verkauf der GmbH prägte (ab 2003 als selbständig vertretungsbefugter Prokurist, ab 2005 als faktischer Geschäftsführer und ab 2007 als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer).

Gemäß dem BFG ist eine Änderung der organisatorischen Struktur nur dann gegeben, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen. Trotz grundsätzlich formaler Betrachtung der Elemente des Manteltatbestandes ist auch auf die faktischen Gegebenheiten abzustellen. Dies gilt für die Änderung der organisatorischen Struktur umso mehr, als sich auch das Gesellschaftsrecht in bestimmten Konstellationen von der rein formalen Betrachtung löst und das Institut des „faktischen Geschäftsführers“ kennt.

Mag. Werner Braun, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.

Gesundheitsberuferegister: Melde­ und Registrierungspflicht

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen.

Neues zur Meldeverpflichtung für Leistungen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, so haben diese unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die gilt auch für Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen. Unternehmen, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, müssen bestimmte Daten an den Krankenversicherungsträger übermitteln.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.