Steuertipp : „Home-Office“ von Außendienstmitarbeitern: Betriebsstätte oder nicht?

Wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen Außendienstmitarbeiter in Österreich beschäftigt, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte begründet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Tätigkeit eines Mitarbeiters im „Home-Office“ bereits eine inländische Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen und damit der Ertragsbesteuerung in Österreich unterliegen.

Für die strategische Planung von global expandierenden Unternehmen ist die Frage der Begründung von Betriebsstätten in Ländern außerhalb des Unternehmenssitzes von grundlegender Bedeutung. Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:

Als „Home-Office“ wird grundsätzlich jede inländische Wohnung eines Mitarbeiters angesehen, in welcher der Mitarbeiter eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke seines Arbeitgebers ausübt. Das „Home-Office“ begründet dann eine Betriebsstätte für ein ausländisches Unternehmen, wenn dieses als Stützpunkt zur Auftragserfüllung des Unternehmens genutzt wird. Die ertragsteuerlichen Anforderungen an das Kriterium der festen örtlichen Anlage oder Einrichtung sind gering. In der Vergangenheit genügte den Finanzbehörden zur Annahme einer Betriebsstätte bereits die Ausstattung des Mitarbeiters mit einem Laptop und einem Mobiltelefon zur Arbeitsausübung.

Erforderlich ist weiters eine gewisse Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Anlage oder Einrichtung. Dieses Kriterium kann auch bei einer vom Mitarbeiter angemieteten Wohnung, die dauerhaft für Zwecke des Unternehmens zur Verfügung steht, erfüllt sein, wobei dem Unternehmer die faktische Verfügungsmacht durch die Tätigkeit seines Arbeitnehmers verschafft wird. Zur Bestimmung der Verfügungsmacht des Unternehmers wird zudem darauf abgestellt, ob der Unternehmer von seinem Arbeitnehmer verlangt, dass er seine Wohnung für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt.

Bereits eine geringfügige Tätigkeit des Mitarbeiters für den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ist als Nutzung für Zwecke des Unternehmens anzusehen und kann zur Annahme einer Betriebsstätte führen.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Begründung einer Betriebsstätte?

Für ausländische Unternehmen hat die Begründung einer Betriebsstätte in Österreich in erster Linie ertragsteuerliche Konsequenzen. In Übereinstimmung mit den zwischen den Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen in Österreich lediglich die Unternehmensgewinne der Steuerpflicht, die durch eine Tätigkeit einer Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich erwirtschaftet werden. Unternehmensgewinne müssen daher einer österreichischen Betriebsstätte zugeordnet werden können, um in Österreich steuerpflichtig zu sein.

Wird das „Home-Office“ eines Mitarbeiters in Österreich als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber qualifiziert, so bleibt unseres Erachtens regelmäßig die Problematik der Zuordnung der Gewinne zur Betriebsstätte.

In Fällen, in denen der in Österreich wohnhafte Mitarbeiter ausschließlich für die Geschäftstätigkeit außerhalb Österreichs arbeitet, keine österreichischen Kunden des Unternehmens betreut und das Unternehmen selbst kein spezielles Interesse daran hat, dass der Mitarbeiter ausgerechnet in Österreich arbeitet, wird die Zuordnung von Gewinnen zur „Home-Office-Betriebsstätte“ eine Herausforderung darstellen.

Fazit: Letztlich ist das Vorliegen einer Betriebsstätte vom zuständigen Finanzamt anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Nicht zuletzt wird die Steuerpflicht in Österreich auch davon abhängen, ob die Behörden des Unternehmenssitzstaates das „Home-Office“ korrespondierend als Betriebsstätte beurteilen.

Mag. Christoph Schmidl ist Partner und Leiter des Outsourcings bei Grant Thornton Austria.

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU werden bei Erfüllen der Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.

Als materielle Voraussetzung einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung ist vom Veräußerer nachzuweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.

Die neue Verordnung der EU sieht vor, dass die Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen dann vermutet wird, wenn zumindest zwei einander nicht widersprechende, von verschiedenen Parteien ausgestellte Belege (z. B. die Unterlagen zur Beförderung der Ware) für Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorgewiesen werden, wobei sämtliche im Veräußerungsprozess involvierte Parteien voneinander unabhängig sein müssen.

Ist der Erwerber der Ware für den Transport zuständig, ist die Transportveranlassung zusätzlich mittels einer schriftlichen Erklärung nachzuweisen.

Im Rahmen des geplanten Steuerreformgesetzes 2020 wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Unternehmer die bisher anerkannten Alternativnachweise für Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erbringen können, womit sich auf den ersten Blick keine praktischen Unterschiede für die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung erkennen lassen.

Offen bleibt, ob die österreichischen Behörden die innerstaatlich anerkannten Nachweisverpflichtungen und Möglichkeiten zur Erbringung der Alternativnachweise verschärfen.

Alexander Wojciechowski, MA, ist Steuerberater bei Grant Thornton Austria.