Arbeitsrecht : Gesetz zum Homeoffice: Ein Teil hat den Sozialausschuss passiert

Frau im Homeoffice
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Der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets passierte den Sozialausschuss des Nationalrats. ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grüne stimmten dafür, die NEOS dagegen, wie die Parlamentskorrespondenz in einer Aussendung mitteilte. Damit die neuen Bestimmungen wie geplant am 1. April in Kraft treten können, müssen der Nationalrat und der Bundesrat noch im März grünes Licht geben.

Der Nationalrat wird voraussichtlich am 25. März über das arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Paket beraten. Bereits Ende Februar hatte der Nationalrat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen.

Das Gesetz liege zwar etwas spät vor, es sei aber ein recht guter Wurf geworden, so die SPÖ-Abgeordneten Verena Nussbaum und Christian Drobits laut Parlamentskorrespondenz. FPÖ-Abgeordnete Dagmar Belakowitsch bewertete das Gesetz "im Großen und Ganzen positiv". Die Rahmenbedingungen seien sinnvoll und gut geregelt, ohne dass diese ein Hemmschuh für individuelle Vereinbarungen seien, sagte ÖVP-Abgeordnete Gertraud Salzmann. Für den Grünen-Politiker Markus Koza wird das Gesetz nicht alle Probleme des mobilen Arbeitens lösen. Es sei aber ein sinnvolles Instrument.

Die NEOS kritisierten das Homeoffice-Paket. Weiter am Leben vorbei könne man ein Gesetz nicht schreiben, sagte NEOS-Abgeordneter Gerald Loacker laut Parlamentskorrespondenz. Loacker vermisst unter anderem Regelungen für "Mobile Office" und hält den Begriff "digitale Arbeitsmittel" für zu unbestimmt. "Da ist ein bisschen viel Sozialpartnerschaft drinnen", das Gesetz bringe mehr Fragen als Antworten, so der NEOS-Abgeordnete.

Homeoffice liegt laut dem Gesetzespaket dann vor, wenn die Arbeitsleistungen "in der Wohnung" erbracht werden und darüber eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Der Begriff "Wohnung" wurde aber nicht genauer definiert, laut ÖVP und Grünen sollen aber auch Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger dazu zählen. Ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space sei hingegen nicht umfasst. Weiters wird es Arbeitsinspektoren dem Entwurf zufolge nicht gestattet sein, die Wohnung von Arbeitnehmern zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Homeoffice zu betreten, außer der Arbeitnehmer stimmt zu. (apa/red)