Steuertipp : Finanzministerium: Einmalige Lizenzgebühren sind nicht unbedingt als Lizenzgebühren zu behandeln

Nach dem OECD-Musterabkommen gestaltete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten üblicherweise einen Artikel, der das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren einem der Vertragsstaaten zuweist. Diese Regelungen weichen oft von den Regelungen in dem gleichen DBA ab, die das Besteuerungsrecht an anderen Einkünften, z. B. Unternehmensgewinnen, festlegen.

Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie eine vertraglich vereinbarte Überlassung eines Lizenzpakets gegen eine einmalige Zahlung unter dem DBA China- Österreich zu beurteilen ist (Details siehe EAS 3397 vom 18.01.2018).

Laut BMF ist zu prüfen, ob es sich bei der Übertragung des Lizenzpakets um eine Einräumung von Nutzungsrechten (Artikel 12 DBA China-Österreich in Bezug auf Lizenzgebühren anwendbar) oder um eine Veräußerung des Lizenzrechts handelt (Artikel 7 DBA China-Österreich bezüglich Unternehmensgewinnen anwendbar).

Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Veräußerung vor, wenn der Rechte-Inhaber entgeltlich alle eigentumsbedingten Nutzungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Dies trifft insbesondere bei Vorliegen folgender Kriterien zu:

keine weitere Verfügungsmacht des Inhabers nach der entgeltlichen Veräußerung,

kein Anspruch auf weiteres nutzungsabhängiges Entgelt,

keine künftige Einflussmöglichkeit auf die Art der Nutzung,

keine Verwertungsmöglichkeit für den Inhaber bei Einhaltung des Vertrags,

keine weitere Nutzung durch den Inhaber (z. B. durch Lizenzierung an einen Dritten),

wobei es für eine Veräußerung bereits ausreicht, die Nutzung durch den Erwerber auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken.

Der EAS 3397 zugrundeliegende Vertrag enthielt eine Klausel, die es dem Inhaber erlaubte, trotz der Lizenzierung an den Erwerber dennoch das Know-how selbst (und auch in China) weiterhin zu verwerten. Diese Klausel sprach laut BMF gegen eine Veräußerung. Sollte jedoch dieser Vorbehalt der weiteren Eigennutzung durch den Lizenzinhaber so eingeschränkt werden, dass der Lizenzinhaber jegliche Nutzung seines Rechts in China aufgibt, nimmt das BMF an, dass es sich um eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts handelt, wodurch Artikel 7 (und nicht Artikel 12) DBA China-Österreich anwendbar wäre.

Außerdem ist zu prüfen, ob im Vertrag eine nicht nur untergeordnete Nebenleistung (vor allem relevant: Software-Wartung) vereinbart ist. In diesem Fall liegt laut BMF ein gemischter Vertrag vor, sodass das Entgelt anhand eines angemessenen Schlüssels auf die verschiedenen Leistungen aufzuteilen wäre.

Schließlich geht das BMF noch darauf ein, dass die Definition des Lizenzgebührenbegriffs in dem konkreten DBA überprüft werden muss. Im Ausgangsfall (DBA China-Österreich) wird ein deutlich vom OECD-Musterabkommen abweichender Begriff definiert, was bei der weiteren Anwendung (z. B. in Bezug auf lokalen Quellensteuerabzug) relevant sein kann.

Generell zeigt dieses Beispiel, dass die Gestaltung von Verträgen, in denen geistiges Eigentum übertragen werden soll, aus der steuerrechtlichen Perspektive durchaus signifikant von den zivilrechtlichen Regeln abweichend beurteilt werden könnte. Entsprechende vorbereitende Überprüfungen sind daher kommerziell unumgänglich.

Mag. Florian Würth, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine besondere Abzugssteuer einbehalten.

Dieser Steuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Überlasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann. Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem neuen standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen.

USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 01.01.2019 eingeschränkt

Eine EuGH-Rechtsprechung führt zu einer Änderung der Rechnungslegung und bringt in Höhe der nicht verrechneten Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Risiko bei Nichtbeachtung mit sich. Die Finanzverwaltung gibt den betroffenen Unternehmern bis 31.12.2018 Zeit, ihre Rechnungslegung umzustellen.

Entsprechend dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung ins Drittland, dass – die sonstige Leistung (Erbringung der Transportleistung sowie Übernahme der Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, Überwachung der Fracht, Be- und Entladearbeiten) unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht und – diese sonstige Leistung unmittelbar an den Versender (z. B. den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.