Rechtstipp : EuGH verordnet exakte Zeitaufzeichnungen

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Im heimischen Arbeitszeitgesetz war eine Pflicht zur exakten Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeiten bereits verankert. Trotzdem prüft die österreichische Regierung, ob bestehende Ausnahmen nach dem EuGH-Urteil vom 14. Mai aufgegeben werden müssen.

Für Unternehmen besteht kein akuter Handlungsbedarf. Trotzdem sollten sie das Urteil zum Anlass nehmen, die aktuelle Praxis der Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen.

Grundsätzlich müssen für jeden Arbeitnehmer, der dem Arbeitszeitgesetz unterliegt, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen aufgezeichnet werden. Das gilt auch dann, wenn z. B. aufgrund einer All-in-Vereinbarung kein Anspruch auf gesonderte Überstundenabgeltung besteht.

Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten bestehen derzeit bei Arbeitnehmern im Home-Office, Arbeitnehmern, die Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können (z. B. Außendienstmitarbeiter) oder Arbeitnehmern mit schriftlich fixierter Arbeitszeiteinteilung.

Gänzlich ausgenommen von den Verpflichtungen des Arbeitszeitrechts sind unter anderem leitende Angestellte, seit 2018 auch Arbeitnehmer mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis, wenn aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Tätigkeit ihre Arbeitszeit nicht gemessen wird oder von diesen Arbeitnehmern selbst festgelegt wer- den kann.

Auch wenn das Thema Arbeitszeitaufzeichnungen durchaus komplex ist, sollten sich Unternehmen regelmäßig damit befassen. Denn das Arbeitsinspektorat kontrolliert sowohl das Vorhandensein solcher Aufzeichnungen als auch die korrekte Führung genau.

Mag. Elisabeth Wasinger ist Senior Associate im Arbeitsrechtsteam von Baker McKenzie in Wien.