Rechtstipp : Datenschutzrecht: Neues Medienprivileg

Während in Österreich viele Unternehmen insbesondere aufgrund der hohen Strafdrohungen umfangreiche Vorbereitungen im Hinblick auf die ab 25.5.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Angriff nehmen, bringt die neue Rechtslage auch Erleichterungen mit sich; so etwa für Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken.

Noch sieht das DSG 2000 in § 48 vor, dass der Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter, die personenbezogene Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, nicht anwendbar ist. Vielfach wurde die österreichische Rechtslage in den vergangenen Jahren kritisiert, da die EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG), auf der das DSG 2000 basiert, hier deutlich großzügiger ist: Sie privilegiert jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt – unabhängig davon, wer die Daten verarbeitet.

Das auf Basis dessen in Österreich umgesetzte Medienprivileg kommt seinem Wortlaut nach aber nun solchen Personen nicht zugute, die sich journalistisch betätigen, ohne zugleich Medienunternehmen oder Mediendienst zu sein bzw. als deren Mitarbeiter zu fungieren. Dies betrifft etwa Presseabteilungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von NGOs und Vereinen, aber auch Einzelpersonen, die auf einer privaten Website publizieren.

Auch eine analoge Ausdehnung des Medienprivilegs auf journalistisch Tätige, die nicht zugleich als Medienunternehmen oder Mediendienst zu qualifizieren sind (bzw. als deren Mitarbeiter fungieren), scheint aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 48 DSG 2000 ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass etwa klassische Massenmedienunternehmen vom datenschutzrechtlichen Medienprivileg profitieren, während etwa selbständig tätige Blogger derzeit nicht nur als Medieninhaber medienrechtlich verantwortlich sind, sondern auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten haben.

Diese Ungleichbehandlung wird nun auf Basis der DSGVO, wonach die Mitgliedsstaaten für jede Verarbeitung, die zu journalistischen oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen vom künftigen Datenschutzrecht vorzusehen haben, mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beseitigt: § 9 des neuen DSG privilegiert anders als § 48 DSG 2000 zum einen nun nicht mehr nur Unternehmen, sondern umfasst auch Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.

Während somit die DSGVO allgemein die datenschutzrechtlichen „Daumenschrauben“ für Verantwortliche anzieht, können Personen, die sich journalistisch betätigen, aber derzeit nicht unter die Definition eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (bzw. deren Mitarbeiter) fallen, aufatmen: Auch auf sie wird der Großteil der Bestimmungen der DSGVO nicht anwendbar sein, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Dr. Franz Lippe, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Medien- und Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht und Urheberrecht tätig.

Bis 1.6.2018 müssen u.a. AG, GmbH, KG, OG, Sparkassen, Privatstiftungen, Vereine und u. U. auch Trusts ihre wirtschaftlichen Eigentümer an dieses Register melden. Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht; das ist etwa bei einer Beteiligung von mehr als 25 % der Fall oder bei Ausübung direkter oder indirekter Kontrolle (Beteiligung über 50 %) auf einen Rechtsträger, der eine Beteiligung von über 25 % hält.

Die Registermeldung erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal. Einsicht haben vor allem jene, die Prüfpflichten nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz treffen, Rechtsanwälte sowie die Rechtsträger selbst bezüglich der von ihnen gemeldeten Daten. Zu melden sind u. a. Name, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und der Anteil der Beteiligung oder der Stimmrechte. Von der Meldepflicht bestehen gewisse Ausnahmen (z. B. für OG, KG und GmbH, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind).

Verspätete Meldungen können (nach vorheriger Androhung) mit wiederholten Zwangsstrafen bis € 5.000, vorsätzliche Verletzungen der Meldeverpflichtung mit Geldstrafen bis zu € 200.000 und grob fahrlässige Verletzungen mit bis zu € 100.000 geahndet werden.

(Mag. Christian Kern, Preslmayr Rechtsanwälte)