Wirtschaftliche Maßnahmen zu COVID-19 : Das sind die Sonderregelungen für Steuervorauszahlungen

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Der derzeit herrschende Notbetrieb in Österreich durch COVID-19 führt bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen. Dazu hat das Finanzministerium Sonderregelungen zu Steuervorauszahlungen erlassen und die Finanzämter angewiesen, sämtliche Anträge sofort zu bearbeiten. Erfahren Sie hier, worauf Unternehmen achten müssen und wie sie ihre Anträge gestalten.

Was ist die Voraussetzung, um Maßnahmen in Anspruch nehmen zu können?

Das steuerpflichtige Unternehmen bzw. der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen können, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Für die Industrie betrifft dies vor allem die Lieferketten. Ist ein Ausfall oder eine Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch eine Änderung des Konsumverhaltens nachzuweisen, können die Maßnahmen des Finanzamts geltend gemacht werden.

Einkommens- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Diese Vorauszahlungen können für 2020 herabgesetzt oder auch mit null Euro festgesetzt werden. Darüber hinaus kommt laut Informationen von LBG eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 in Betracht. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann über FinanzOnline oder über ein Musterformular gestellt werden. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren – ergibt sich dabei voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit null Euro festzusetzen.

Was passiert, wenn Unternehmen die Vorauszahlung nicht zahlen können?

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 nicht mit null Euro erfolgt und der Steuerpflichtige nicht liquide genug ist, um die Vorauszahlung begleichen zu können, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat den festgesetzten Betrag dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht. Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

Stundung oder Ratenzahlung bei Abgabeneinhebungen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Auch ein Antrag auf anfallende Stundungszinsen kann gestellt werden. Dabei ist immer die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf bis zu null Euro herabzusetzen. Dasselbe gilt für Säumniszuschläge.