Rechtstipp : Das neue Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Das HIKrG, mit dem die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wird, ist auf alle nach dem 20.3.2016 geschlossenen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredite anzuwenden sowie auf Verbraucherkredite, die dem Erwerb oder Erhalt von Eigentumsrechten an unbeweglichen Sachen dienen (auch ohne hypothekarische Besicherung).

Europäisches standardisiertes Merkblatt

Das HIKrG sieht ein europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) vor, mit welchem dem Verbraucher Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die er benötigt, um Kreditprodukte zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Informationen müssen auf den Verbraucher zugeschnitten sein, weshalb dieser dem Kreditgeber die erforderlichen Angaben übermitteln muss. Da das Merkblatt anders gestaltet ist als das inhaltlich weitgehend gleiche Informationsformular des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG), kann letzteres noch bis zum 21.3.2019 verwendet werden.

Kreditwürdigkeitsprüfung und Verbot der Kreditgewährung

Auch das HIKrG sieht eine Kreditwürdigkeitsprüfung auf Grundlage von Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Verbrauchers vor. Der Kreditgeber muss Angaben darüber machen, welche Informationen und Nachweise der Verbraucher innerhalb welches Zeitraums beizubringen hat. Weigert sich der Verbraucher diese vorzulegen, ist er zu warnen, dass der Kredit nicht gewährt werden kann.

Laut VKrG muss der Verbraucher verständigt werden, falls erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit, die Pflichten vollständig zu erfüllen, bestehen. Das HIKrG normiert für diese Fälle sogar ein Verbot der Kreditgewährung. Ein Kredit darf daher nur dann gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen zu den vereinbarten Zahlungszeitpunkten und ohne Verwertung von Sicherheiten erfüllt werden. Verstöße sind mit Verwaltungsstrafen bis zu EUR 10.000,00 sanktioniert.

Angebot, Rücktrittsrecht und vorzeitige Rückzahlung

Ein Angebot zum Abschluss des Kreditvertrages muss mindestens sieben Tage verbindlich bleiben; dem Angebot ist die Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs sowie ein ESIS-Merkblatt anzuhängen, wenn letzteres dem Verbraucher noch nicht vorgelegt worden ist oder das Angebot vom bereits vorgelegten Merkblatt abweicht. Dem Verbraucher steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn er bei Abgabe seiner Vertragserklärung das ESIS-Merkblatt noch nicht oder weniger als zwei Werktage davor erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Der Rücktritt, der formfrei erklärt werden kann, gilt automatisch auch für eine allfällige Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, nicht aber für das finanzierte Rechtsgeschäft selbst.

Der Kreditnehmer kann den Kredit vorzeitig zurückzahlen, wobei dafür nur in bestimmten Fällen eine Entschädigung an den Kreditgeber zu zahlen ist (höchstens 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, ansonsten 1 %).

Vorschau

Das HIKrG wird die Gewährung von Hypothekar- und Immobilienkrediten erschweren, da die Anforderungen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers hoch sind und eine Kreditvergabe nur zulässig ist, wenn die vertragskonforme Rückführung wahrscheinlich ist.

Mag. Erland Pirker ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Immobilien-, Miet- und Bankrecht tätig.

Kontakt: pirker@preslmayr.at www.preslmayr.at

Ziel ist es, den Wettbewerb am Markt für Verbraucherzahlungskonten zu verbessern, die Mobilität der Verbraucher zu steigern sowie einen kostengünstigeren Zugang zu einem Zahlungskonto zu schaffen, um die Zahl der kontolosen Verbraucher zu senken.

Das Gesetz regelt die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel dieser Konten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

Mit dem VZKG erhalten Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto (§§ 23 ff). Dieses umfasst im Wesentlichen folgende Dienste: Ein‑ und Auszahlungen in bar und an Geldautomaten, Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträge sowie Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten (samt Online‑System), jedoch keine Überziehungen. Es ermöglicht auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Beschäftigung oder Einkommen am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen und ebnet den Weg zum (Wieder-)Einstieg in die Arbeitswelt.

Das VZKG erleichtert zudem den Vergleich und die Auswahl von Zahlungskonten, da die Bundesarbeitskammer eine öffentlich und kostenlos zugängliche Website mit einem Berechnungstool für Leistungsumfang und Kosten von Zahlungskonten einzurichten hat. Es soll auch verhindern, dass sozial benachteiligte Verbraucher bei ihrem Bemühen, einen Zugang zu Zahlungskonten zu erhalten, diskriminiert werden. Ob das Gesetz seinem Ziel gerecht wird, bleibt abzuwarten. (Mag. Erland Pirker, Partner und Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte)