Rechtstipp : Das beschleunigte Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC

Insbesondere im internationalen Wirtschaftsleben haben Schiedsverfahren in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Im Unterschied zu staatlichen Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren nicht öffentlich ausgetragen, wodurch höhere Vertraulichkeit gewährleistet ist. Schiedsverfahren haben auch meist eine kürzere Verfahrensdauer. Weitere Vorteile ergeben sich aus der Möglichkeit, als Schiedsrichter Experten mit besonderer Sachkunde auszuwählen und den Ablauf, den Ort und die Sprache des Verfahrens selbst zu bestimmen. Der aber wohl entscheidende Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der erleichterten globalen Vollstreckbarkeit.

Viele Schiedsordnungen – wie z. B. die „Wiener Regeln“ des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich – kennen schon seit Längerem die Möglichkeit, Schiedsverfahren mit niedrigen Streitwerten im Wege eines beschleunigten Verfahrens durchzuführen. Nun hat auch der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC in Paris ein beschleunigtes Verfahren eingeführt. Die Regeln zum beschleunigten Verfahren finden auf alle nach dem 1.3.2017 abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen Anwendung, wenn der Streitwert 2 Mio. USD nicht übersteigt. Den Parteien steht es aber frei, das beschleunigte Verfahren auch für Streitwerte über 2 Mio. USD oder für Schiedsklauseln, die vor dem 1.3.2017 geschlossen wurden, zur Anwendung zu bringen; umgekehrt kann die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens auch gänzlich ausgeschlossen werden.

Trotz Vereinbarung von drei Schiedsrichtern werden Streitigkeiten im beschleunigten Verfahren von einem Einzelschiedsrichter entschieden. Wollen Unternehmen die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vermeiden, ist daher in Zukunft bei der Formulierung von Schiedsklauseln besondere Vorsicht geboten. Der Schiedsrichter ist von den Parteien zu benennen, können sich die Parteien nicht einigen, wird er vom ICC- Gerichtshof ernannt.

Weitere Vereinfachungen des beschleunigten Verfahrens liegen darin, dass kein Schiedsauftrag zu erstellen ist und die „Case Management Conference“ schon 15 Tage nach Übergabe der Akten an das Schiedsgericht stattfinden muss. Diese Regelung ist besonders „klägerfreundlich“, da der Kläger das Verfahren fast beliebig lange vorbereiten kann, der Beklagte hingegen aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben rasch handeln muss.

Im beschleunigten Verfahren werden neue Ansprüche nach Konstituierung des Schiedsgerichts nur geltend gemacht werden können, soweit das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Neue Ansprüche werden insbesondere dann zuzulassen sein, wenn diese weder zu einer Verzögerung des Verfahrens noch zu höheren Kosten führen.

Eine wesentliche Neuerung liegt darin, dass das Schiedsgericht nach Ermessen Anträge auf Vorlage von Dokumenten nicht zulassen oder Anzahl, Länge und Inhalt der Schriftsätze und der schriftlichen Beweisvorbringen begrenzen kann. Es kann den Fall – nach Anhörung der Parteien – auch allein aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, also ein reines Urkundenverfahren durchführen. Verhandlungen können in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Im Sinne der Verfahrensökonomie werden im beschleunigten Verfahren außerdem die Honorare der Schiedsrichter um etwa 20 % gekürzt.

Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Arbeits- und Vergaberecht sowie im Schiedsverfahrensrecht.

Der Vienna war der Hauptsponsor, der mit seinen Beiträgen 75 % der Ausgaben gedeckt hatte, ausgefallen. Der Verein war gezwungen, ein gerichtliches Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung einzuleiten. Parallel wurde von der Vereinsführung alles unternommen, um neue Geldgeber zu finden. Unter der Annahme, diese Suche würde erfolgreich sein, bot die Vienna ihren Gläubigern eine 30-Prozent-Quote.

Rasch war klar, dass eine solche Quote angemessen ist, weil bei einer Liquidation mit gar keiner Quote zu rechnen war. So hat die Sanierungsverwaltung unter der Bedingung, dass bis zur Abstimmung über den Sanierungsplan eine Finanzierungszusage von einem neuen Sponsor beigebracht wird, auch die Annahme des Sanierungsplanvorschlages empfohlen.

Die UNIQA Insurance Group hat sich bereit erklärt, die Vienna finanziell in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Damit hat sie neben der Rettung des Traditionsvereins für sich die Basis geschaffen, mit ihrem Sponsoring eigene Ziele umzusetzen.

Die Gläubiger haben einstimmig dem Sanierungsplanvorschlag zugestimmt und so einen für alle Beteiligten positiven Ausgang ermöglicht. Das zeigt, dass die sanierungsfreundlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung grundsätzlich funktionieren.

Dr. Matthias Schmidt ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Bei Vienna fungierte er als gerichtlich bestellter Sanierungsverwalter.