Steuertipp : Das Alternativfinanzierungsgesetz – Crowdfunding: Erleichterung des Kapitalbeschaffungsprozesses für KMU

Unternehmen, die der KMU-Definition der EU-Kommission unterliegen, wird mit dem neuen Gesetz ein auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittenes Regelkonzept an die Hand gegeben. Damit wird nicht nur mehr Rechtssicherheit und Praktikabilität geschaffen, sondern auch Mindeststandards für Crowdfunding-Plattformen festgelegt.

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), das am 15. September 2015 in Kraft getreten ist, bringt einen rechtlichen Rahmen für alternative Finanzierungsmodelle, insbesondere für Crowdfunding, hervor. Auf der Grundlage des AltFG wird es KMU ermöglicht, alternative Finanzierungsinstrumente, ohne die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines kostspieligen Kapitalmarktprospekts, anzubieten und zu begeben. In den Genuss vom erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt kommen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen beläuft. Bisher mussten KMUs ab einer Emission von 250.000 Euro einen teuren Prospekt erstellen und von der Finanzmarktaufsicht (FMA) billigen lassen. Es fehlte nicht nur vielen Anlegern die Klarheit bei der Veranlagung kleinerer Beträge, sondern auch zahlreichen Crowdfunding- Plattformen die Rechtssicherheit beim Marktauftritt.

Die Novelle brachte den gewünschten Interessensausgleich. Die Prospektpflicht erfährt nun drei Stufen: Vollen Prospekt, vereinfachten Prospekt („Prospekt light“) und das Informationsblatt. Zum Schutz der Anleger wurden Wertgrenzen und Rücktrittsrechte eingeführt. Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt für Emissionen bis zum Gesamtgegenwert von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn der Emittent unter das AltFG fällt. Emittenten, die nicht unter das AltFG fallen, sind verpflichtet, schon ab einer Emission von 100 Euro einen Prospekt zu erstellen.

Das AltFG erfasst in seinem Anwendungsbereich ausschließlich Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die in der Praxis sehr gängigen Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen. Es sind nur solche Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart ist. Damit fallen insbesondere Spenden oder ähnliche freiwillige Leistungen nicht unter das AltFG.

Betreiber von Crowdfunding-Plattformen müssen in Zukunft entweder eine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater oder Wertpapierdienstleister aufweisen oder über eine Konzession der FMA verfügen. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass in Zukunft eine Gewerbeberechtigung ausreicht. Hinzu treten aber Pflichten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, was den administrativen Aufwand künftig etwas erhöhen dürfte.

Wenngleich Crowdfunding für den Anleger ein Risikoinvestment bleibt, dessen Erfolg und Misserfolg nahe beieinanderliegen können, stellt das AltFG für den (Start-up-) Standort Österreich eine Bereicherung in der KMU-Finanzierung dar.

Mag. Stefan Szauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf steuerpflichtig. Es ist aber unklar, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören, sind in Höhe der Immobilienertragsteuer (= 30 Prozent) steuerpflichtig. Der Grundstücksbegriff umfasst den nackten Grund und Boden, ein Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und grundstücksgleiche Rechte.

Der Gesetzgeber hat jedoch Einzelfälle von der generellen Steuerpflicht befreit, wie etwa die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden oder die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs. Eine weitere Befreiung von der Steuerpflicht ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung.

Rückerstattung von zu viel bezahlten SV-Beiträgen: Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von 69.720 Euro pro Jahr, so werden unter Umständen zu viele Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, sind nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert und entrichten daher auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge. Derzeit gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragserstattung bzw. auf Differenzvorschreibung zu stellen, um diese überschießenden SV-Beiträge zurückzubekommen.