Maßnahmen gegen die Coronakrise : Corona-Hilfsfonds: Weitere 15 Milliarden Euro für Unternehmen

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Der heute von Finanzminister Gernot Blümel vorgestellte Hilfsfonds in der Höhe von 15 Milliarden Euro soll zusätzlich zu den bereits bestehenden Fördermöglichkeiten Unternehmen unterstützen, die in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Im Fokus stehen Unternehmen und Branchen, die gänzlich schließen mussten bzw. große Umsatzrückgänge verzeichnen und infolge dessen in wirtschaftliche Schieflage gekommen sind.

Das bisher "Notfallhilfe" genannte Paket sieht Kredite mit Staatsgarantie und nicht rückzahlbare Zuschüsse vor, und verlangt im Gegenzug Einschränkungen bei Boni und Dividenden. Der Wirtschaftsprüfer BDO hat sich angesehen, welche Voraussetzungen für den neuen Corona-Hilfsfonds gelten.

Grundsätzlich kann der Corona-Hilfsfonds von Unternehmen beantragt werden, die ihre wesentliche operative Tätigkeit im Inland ausüben und deren Liquiditätsbedarf in Österreich besteht. Der Hilfsfonds setzt sich dabei aus zwei Komponenten zusammen: Einer Kreditgarantie der Republik und einem Betriebskostenzuschuss.

Kreditgarantie der Republik: Keine Boni, keine Dividendenausschüttung

Die Garantie der Republik in Höhe von 90 Prozent für Betriebsmittelkredite sorgt für rasche Verfügbarkeit von Liquidität, wobei diese den tatsächlichen finanziellen Bedarf der Unternehmen in Österreich abdecken sollen. Der Kredit kann drei Monatsumsätze bzw. höchstens 120 Millionen Euro umfassen und wird maximal mit einem Prozent verzinst. Die Laufzeit beträgt bis zu fünf Jahre und kann nochmals um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Die Auszahlung von Boni ist nur eingeschränkt möglich und darf höchstens die Hälfte des Vorjahresbetrags umfassen. Im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.3.2021 dürfen keine Dividendenausschüttungen durchgeführt werden. Die Antragsstellung für die Betriebsmittelkredite wird voraussichtlich ab 8. April über die jeweilige Hausbank möglich sein. Im Antrag muss der sich aufgrund der Corona-Krise ergebende Liquiditätsbedarf plausibel dargestellt werden.

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Betriebskostenzuschuss

Davon unabhängig können von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von zumindest 40 Prozent nach Ablauf ihres Geschäftsjahres einen steuerfreien und nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss für bestimmte Fixkosten bis maximal 90 Millionen Euro beantragen. Bei größeren Unternehmen (mit mehr als 250 Beschäftigten) wird die Möglichkeit eines Zuschusses davon abhängen, ob alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen (insbesondere Corona- Kurzarbeit) gesetzt wurden.

Dieser Zuschuss gilt für Mieten, unkündbare und notwendige vertragliche Verpflichtungen wie Leasingraten, Lizenzkosten, Strom, Gas, Gebühren für Telefon und Internet, Versicherungen, Zinsen sowie Aufwendungen für verderbliche bzw. saisonale Waren, deren Wert infolge der Krise um mehr als 50 Prozent gesunken ist.

Der Bundeszuschuss ist - abhängig vom im Zeitraum der Corona-Krise (16.03.2020 bis zu ihrem Ende) tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch - wie folgt gestaffelt:

• 40-60 Prozent Einbußen: 25 Prozent Zuschuss

• 60-80 Prozent Einbußen: 50 Prozent Zuschuss

• 80-100 Prozent Einbußen: 75 Prozent Zuschuss

Die Registrierung für die Betriebskostenzuschüsse ist im Zeitraum von 15.4. bis 31.12.2020 über die aws möglich. Die Anträge für das aktuelle Geschäftsjahr können erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses gestellt werden.

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